Als Saint-Just in den Morgenstunden des 10. Termidors in den Räumen des Wohlfahrtsausschusses auf seine Überführung in die Conciergerie wartete, betrachtete er, so heißt es in den „faits recueillis, das an der Wand hängende Plakat mit dem Text der Verfassung von 1793 und sagte dann sehr leise:
„Das ist trotzdem mein Werk, … und die revolutionäre Regierung auch“
Es ist sinnvoll, sich die äußeren Umstände ins Gedächtnis zu rufen, unter denen die Verfassung von 1793 entstand: Als die Französische Revolution ausbrach, richtete sich die Wut des Volkes weniger gegen den König, den seine jahrhundertealte Rolle des liebenden Landes-„Vaters“ schützte, als gegen den Adel, der als der Urheber aller Mißstände angesehen wurde. Seit dem Jahre 1787, schreibt Fure, war das Königreich eine Gesellschaft ohne Staat, in der die akzeptierte königliche Autorität nicht mehr auf dessen Minister übertragen wurde. Und dennoch erschütterte erst die Flucht des Monarchen dieses blinde Vertrauen in den Repräsentanten einer Ordnung, die schon vor ihm zugrundegegangen war und machte es möglich, sich eine Regierungsform ohne ihn vorzustellen. Mit seiner Inhaftierung, Verurteilung und Hinrichtung Anfang 1793 war die konstitutionelle Monarchie, wie sie die Verfassung von 1791 vorsah, hinfällig geworden und der Weg für die Demokratie frei. Man darf diesen Schritt nicht unterschätzen. Seit Jahrhunderten hatten sich alle Wünsche, Hoffnungen, alles politische Denken auf den König bezogen. Er verkörperte Frankreich und Frankreich definierte sich durch ihn. Selbst seine Flucht und die Entdeckung von Beweisen seines Verrats nach der Hinrichtung konnten nicht ausreichen, in der Masse des Volkes, insbesondere in den Provinzen, die von den Unruhen in der Hauptstadt nur durch Zeitungen erfuhren, die Erinnerung an die Geborgenheit des alten Regierungssystems auszulöschen. Hinzu kamen der Krieg mit weiten Teilen Europas, die rapide Teuerung, der Bürgerkrieg in der Vendée und die Angst vor dem „inneren Feind“. Hier wird deutlich, daß es im Jahre 1793 nicht nur darum ging, so schnell wie möglich eine neue Verfassung zu formulieren um die Rechtssicherheit wiederherzustellen. Ein neues politisches System mußte geschaffen werden, eines, daß in einer extremen Krise von weiten Teilen der Bevölkerung angenommen werden konnte; eine Herrschaft mußte konstruiert werden, die eine allgemeine Akzeptanz finden konnte und es galt sogar, eine völlig neue politische Kultur zu schaffen, in der die Beziehungen zwischen den Bürgern und zwischen Bürgern und Staat auf neue, legale Grundlagen standen. Daß diese Notwendigkeit verstanden wurde und die Verfassung, zumindest in Paris, tatsächlich als das Heilmittel gegen die erdrückende Krise erkannt wurde, beweisen die Unruhen des Winters 1794/95, in denen die Demonstranten „Brot und die Verfassung“ riefen. So kann man die Verfassung von 1793 als einen entscheidenden Wendepunkt der französischen Geschichte ansehen. Wenn man den Beginn des modernen Frankreichs konkret festlegen will, so würde ich -unbeschadet aller Ergebnisse, zu denen diese Arbeit führen wird – den 10. August 1793 vorschlagen und bin in diesem Punkt wohl einer Meinung mit Furet, der die Originalität des modernen Frankreich nicht daran festmacht, daß dieses Land eine Revolution erlebt hat, um repräsentative Regierung und bürgerliche Gesellschaft zu entwickeln, sondern daran, daß die „Eigenheit“ dieser Revolution, der erste Versuch einer Demokratie, zum universalen Modell geworden ist
Die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der Französischen Revolution hat im Verlauf von 200 Jahren mehrere Etappen durchlaufen. Angefangen mit Burkes „Considerations on the French Revolution“, 1790 geschrieben, haben in den ersten Jahren, besonders in der Restauration, die strikten Gegner jeder Form von revolutionärem Umbruch überwogen. Erst in der Zeit der 48-er Revolution fanden sich mutige Sozialisten, die nicht nur die Revolution an sich, sondern darin eingeschlossen auch den Terror akzeptierten. Aus dieser Zeit stammt etwa das den Jakobinismus feiernde Werk von Louis Blanc, die „Histoire des Girondins“ von Lamartine und die bekannte, eher romantische „Histoire de la Revolution Française“ von Michelet, der die Verfassung von 1793 für ihren ausgeprägt demokratischen Gehalt rühmt und gleichzeitig schreibt, daß sie in der Form, die die Jakobiner ihr gaben, geradewegs in die Diktatur geführt hätt. Aus der „liberale Schule“, wie Michel Vovell sie nennt, stammte auch der erste „wissenschaftlich“ arbeitende Historiker: Alexis de Tocqueville analysierte nüchtern Ursachen und Kräfteverhältnisse, die zur Französischen Revolution führten. Ähnlich wie Edgar Quinet erklärt Tocqueville den Widerspruch zwischen leidenschaftlichem Freiheitswillen und antiliberalen Institutionen während der Revolution mit einer Kontinuität des absolutistischen Autoritätsvorurteils. Anderen, wie Hippolyte Taine, geriet ihre Auseinandersetzung mit dem Ereignis trotz, wenn auch zaghaftem, Quellenstudium – auch ein Novum – eher zu einer wütenden Anklage, die jedoch, so meint Vovelle, aufgrund ihrer Breitenwirkung nicht unterschätzt werden darfTaine sieht in der egalitären Demokratie nur den Auslöser für die Freisetzung von tierischen Instinkten des Volkes und unbarmherzigen Ambitionen des Bürgertums, was letztendlich zu einem konstanten Niedergang des französischen Volkes führe.
Erst in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts – also anläßlich der Hundertjahrfeier – setzte die „moderne“ Geschichtsschreibung der Revolution ein. Hier stehen politische Beweggründe hinter der „Entmystifizierung“ des Ereignisses. Es ging auch um die republikanische Ideologie an sich. Innerhalb der republikanischen Geschichtsschreibung existierten bereits mehrere Lesarten. Die Kunst, die verschiedenen Etappen der Revolution zu einem ‚Block‘ zusammenzufassen, korrespondierte mit der Vereinigung aller linken Strömungen im Frankreich der Jahrhundertwende Alphonse Aulard, der den ersten Lehrstuhl für die Geschichte der Revolution an der Sorbonne innehatte, steht für den Beginn der offiziellen und universitären Geschichtsschreibung der Revolution. In seiner „Politischen Geschichte der Französischen Revolution“ widmet er ein langes Kapitel der Verfassung von 1793, in dem er feststellt, die Verfassung von 1793 sei die demokratischste aller französischen Verfassungen. Mit seiner Erhebung Dantons zum emblematischen Helden eint er zwar 1789 und 1793, gleichzeitig verwirft er jedoch Robespierre und ruft damit, im Zeitalter von Marxismus und Arbeiterbewegung, die sozialistische Geschichtsschreibung (allen voran Jean Jaurès) auf den Plan. Daraus entsteht die jakobinistische Tradition innerhalb der Forschung, die besonders durch Albert Mathiez, George Lefebvre und Albert Soboul vertreten wird und welche sich mehr und mehr den anonymen Volksmassen zuwendet. In diesem Sinne kritisierte Soboul etwa auch einen „der revolutionären Demokratie immanenten Klassenwiderspruch“, der aus der bourgeoisen Basis ihres Fortschrittsdenkens herrühr und Lefebvre kommentierte, daß in der Verfassung von 1793 die politische Demokratie unterstrichen und die soziale Demokratie vernachlässigt worden sei. Jean Jaurès hingegen bezeichnete die Verfassung als „wunderbares Stück Demokratie“ und bemerkte, die Menschenrechtserklärung stelle – entgegen dem Entwurf der Gironde – klar, daß die politischen Anstrengungen des Menschen ein soziales Ziel hätten. Mathiez stimmte zwar der Kritik Condorcets zu, die Jakobinerverfassung führe unmittelbar in die Diktatur, er gab jedoch auch zu bedenken, daß diese für eine Gesellschaft geschrieben worden sei, die erst noch entstehen müsse, und somit mehr als ein Vorbild gesehen werden dürfe, an dem Demokratie gelernt werden kann. Ernst Labrousse, der als Sozial-und Wirtschaftshistoriker die Krise der französischen Wirtschaft am Vorabend der Revolution untersuchte, arbeitete die Bedeutung der Wirtschaftskonjunktur als eine der Ursachen des kollektiven Traumas heraus – womit er den Widerspruch zwischen Elend und bürgerlichem Wohlstand als Auslöser der Revolution entschärfen konnte.
In den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts schien das Interesse an der Revolution abzuebben. Neben der Fortführung der – immer noch weit verbreiteten – konservativen Sichtweise erlebte die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts zunächst in Daniel Guérin einen verwegenen Kritiker des Robespierristischen Mythos, der jedoch durch Soboul (so Vovell) widerlegt wurde. Aus der „liberalen“ Infragestellung des Jakobinismus, besonders durch die angelsächsischen Historiker, entstand der „Revisionismus“ der Revolutionsforschung. Hier ist auch der Vergleich zwischen Amerikanischer und Französischer Revolution zu erwähnen. Bei François Furets führte er zur Abrechnung mit der kommunistischen Ideologie und R. Palmer und J. Godechot wurden gar mit dem Vorwurf des Agententums im Kalten Krieg bedacht. Furets Werk „Penser la Revolution Francaise“ setzte dem jakobinistischen Katechismus eine Erklärung der Revolution als ideologisches Experiment entgegen, und führte aus, daß in dessen Verlauf der mögliche Konsens zwischen Aufklärungsideologie und weiten Kreisen des Adels durch das radikalisierende Eingreifen städtischer und ländlicher Volksmassen scheiterte und die Revolution in den Terror „abglitt“. In dieser Linie kann auch seine Behauptung in „Die Französische Revolution“ gesehen werden, der erste, girondistische, Verfassungsentwurf sei fortschrittlicher als die Verfassung. Furet erklärte die Revolution für „beendet“. Vovelle bestritt 1979, daß dessen Thesen die französischen Revolutionshistoriker beeindruckt hätten. Dennoch scheint Furet der Revolutionsforschung einen neuen Schub gegeben zu haben. Nun wurde auch die Frage der politischen Gewalt diskutiert und die Historiographie geriet selbst zu einem wichtigen Untersuchungsfeld der Revolutionsforschung. Gegen Furets Angriffe wandten sich vor allem Michel Vovelle und Maurice Agulhon. Letzterer widerlegte Furets Argumentation mehrfach, stellte dem jakobinistischen Terror die Gewalt des Ancien Régime und den Widerstand der Konterrevolution gegenüber und rückte somit den heikelsten Abschnitt der Revolution in seinen historischen Kontext. Vovelle schließlich antwortete auf die These vom „Block“ der Revolution mit einer Interpretation als „Bewegung“ – mit allen Widersprüchen und globalen Kohärenzen. Von der Verfassung von 1793 schreibt er, sie sei „nicht unwichtig“, da sie die fortschrittlichste Umsetzung der demokratischen Ideale der ersten französischen Revolution darstelle.
Ich hatte weiter oben Furet zitiert, der den Demokratieversuch der Französischen Revolution als universales Modell lobte. Damit mußte er implizt anerkennen, daß auch die Jakobiner, die er als Vorläufer des Totalitarismus denunzierte, an diesem zukunftsweisenden Experiment teilhatten. Wie gezeigt, ist sich die Forschung jedoch keineswegs darüber einig, ob die Montagne überhaupt Wesentliches zur Verfassung von 1793 beigetragen hat und, wenn ja, ob diese Beiträge positiv zu werten sind. Erstaunlich ist auch, daß die Forschung sich bisher wenig intensiv mit dem Verfassungstext selbst befaßt hat.
Der sogenannte ‚Verfassungsentwurf der Gironde‘ ist überliefert. Die ‚Verfassungskomission der Montagne‘ bestand nicht ausschließlich aus Jakobinern. Es gibt keine Zeugnisse über den Verlauf ihrer Beratungen. Der direkte Nachweis, wer welchen Anteil am Werk hatte, läßt sich nicht führen. Aber gerade Saint-Just hat sich während seiner gesamten politischen Karriere intensiv mit staatsphilosophischen, grundrechtlichen und verfassungspolitischen Fragen beschäftigt und das Studium seiner Schriften bietet nicht nur die Möglichkeit, sein persönliches Denken zu erfassen, sondern an seinem Beispiel auch exemplarisch zu zeigen, welchen Wandlungen ein denkender Mensch unterworfen ist, wenn er seine Ideale, die in vieler Hinsicht typisch sind für diejenigen der Jakobiner, an einer realen Verfassung in einem realen politischen Kampf erproben muß. Auf seiner Fährte kann man das politische Denken des 18. Jahrhunderts, die Hoffnungen der Revolution, die Zwänge der machtpolitischen Realität und ihre oftmals faulen Kompromisse faßbar machen. Die Geschichte des Denkens dieses Mannes, der Jakobiner war und den Jakobinismus prägte, der damit begann, die Volksgesellschaften zu feiern und, wie Hannah Arendt es ausdrückt, beim „aufgeklärten Despotismus“ endete, kann einen differenzierten Blick auf das Weltbild des linken Flügels des Konvents eröffnen, und letztendlich auch darauf, was Europa mit diesem Demokratieverständnis geschenkt wurde und ob und, wenn ja, welche Spuren es hinterlassen hat.
Neben dem vor seiner Abgeordnetenzeit geschriebenen „Esprit de la Revolution et de la Constitution de France“ hinterließ Saint-Just einen eigenen Entwurf zur Verfassung von 1793. Darüber hinaus setzte er sich in verschiedene Reden mit dem Entwurf der Gironde auseinander (24. April, 15. Mai und 24. Mai 1793). So ist zu hoffen bei der Durchsicht seiner Schriften ein relativ klares Bild von den Prinzipien zu erhalten, die er vertrat und möglicherweise in die Verfassung von 1793 einbringen konnte. Es wird mir sicher nicht gelingen, seinen Anteil an der Verfassung eindeutig zu bestimmen. Die uns überlieferten Quellen sind viel zu dürftig. Aber ich werde versuchen, Saint-Justs politisches Konzept faßbar zu machen und vielleicht kann ich in einzelnen Teilen des Verfassungswerkes seine ‚Handschrift‘ nachweisen, und ein wenig den Anteil den er an seiner Ausarbeitung hatte, erhellen.
Es erscheint es mir unerläßlich, darauf hinzuweisen, daß sich meine Studie nicht auf die Erklärung der Menschenrechte erstreckt, sondern nur den reinen Verfassungstext umfaßt, der die politischen Institutionen betrifft. Saint-Just hat keine Menschenrechtserklärung geschrieben!
Um ein stimmiges Bild des Anteils, den Saint-Just an der Verfassung von 1793 hatte, zu erhalten, gilt es drei unterschiedliche Forschungsansätze miteinander zu verknüpfen. So werde ich zunächst fragen, auf welche philosophischen Grundlagen eine demokratische Verfassung im ausgehenden 18. Jahrhundert aufbauen konnte und wie die Gesellschaftsordnung aussieht, die Saint-Just anstrebt. Dadurch wird es mir, so hoffe ich, möglich sein, Saint-Justs individuelle Prinzipien aus den allgemeinen philosophischen Kontext herauszufiltern und so nicht nur seinen eigenen Verfassungsentwurf besser zu verstehen, sondern auch seinen Einfluß auf Passagen des endgültigen Verfassungstextes, die sprachlich nicht eindeutig zu identifizieren sind, aufzuspüren. Danach werde ich die Entwicklung des Verfassungsprojekts im allgemeinen verfolgen, um einen Überblick über den Entwicklungsprozess des Verfassungstextes und die unterschiedlichen Einflüsse, die auf ihn einwirkten, zu erlangen. Zuletzt will ich einen direkten inhaltlichen und sprachlichen Vergleich des Verfassungstexts und des Entwurfs Saint-Justs unternehmen, in dem ich verschiedene Teilbereiche der Grundrechte nacheinander analysiere und en détail Saint-Justs Entwurf, den von Hérault dem Konvent zur Diskussion unterbreiteten ‚Prototyp‘ des Verfassungstextes und die im Konvent überarbeitete fertige Version miteinander vergleiche.
Zum ersten Teil meiner Arbeit werde ich hauptsächlich Mirabeaus „Vom Geist der Gesetze“ und Rousseaus „Gesellschaftsvertrag“ zu Hilfe nehmen. Im zweiten werde ich Saint-Justs „Esprit de la révolution et de la constitution de France“ , das unvollendete Werk „De la nature, de l’état civil, da la cité ou les règles de l’independance, du gouvernement“ , den „Discours sur la constitution de la France“, sowie die unvollendeten „Fragments d’institution républicaines“ zugrunde legen und zusätzlich auf Sekundärliteratur zu diesen Werken zurückgreifen. Für einen geschichtlichen Abriß der Entwicklung der Verfassung von 1793 sind die Arbeiten von Aular und Mathie von Interesse. Diese beiden Autoren der „klassischen“ Historiographie beschäftigen sich explizit mit der Erforschung der Verfassung von 1793, gehen jedoch nicht näher auf den Anteil Saint-Justs ein. Sehr jung ist die Studie von Michel Pertué über die Gesamtheit der eingereichten Verfassungsentwürfe in der ersten Hälfte des Jahres 1793, die es ermöglicht, Saint-Justs Entwurf im Rahmen aller Vorschläge, die dem Konvent zugingen, einzuordnen.
Der Vergleich zwischen den Entwürfen selbst erfordert naturgemäß eine Fülle von Sekundärliteratur. So werde ich die Fortschritte der parlamentarischen Diskussion um die Gestaltung der Verfassung verfolgen, wie sie in den „archives parlémentaires“ vorliegen, um die Entwicklung, die zum endgültigen Verfassungstext führt, nachvollziehen und den Verfassungsentwurf Saint-Justs, wie er in der Duval Édition der uvres Complets abgedruckt ist, damit vergleichen. Zusätzlich werde ich mich auf Michel Troper stützen, der bei seiner Analyse der Rede vom 24. April 1793 zu dem Schluß kommt, daß Saint-Just, entgegen seiner Behauptung, nicht im Verfassungsentwurf der Girondisten eine gefährliche Vormachtstellung der Exekutive sah, sondern selbst eine noch viel mächtigere Exekutive anstrebte. Zusätzlich wird mir Norman Hampson helfen, der die Konzeption der Exekutive bei Saint-Just ähnlich wertete. Die Biographen Jörg Monar, Eugene Newton Curtis und A. Landret befassten sich ebenfalls intensiv mit der Verfassung von 1793. Dazu kann ich mich auch in diesem Abschnitt auf Aulard, Mathiez, Ladan Boroumands und Patrice Gueniffey berufen, die sich mit dem philosophischen Gehalt der Divergenz zwischen Gironde und Montagne befassten. Zuletzt wären noch das Kapitel „La constitution Montagnarde“ in Jean Jaurès Werk über die Revolution und der Aufsatz von Malcolm Crook zu erwähnen, der einige erhellende Ergebnisse über das Wahlverhalten während der Französischen Revolution aufzuweisen hat und dadurch Rückschlüsse auf die konkreten Auswirkungen der Wahlgesetzgebung einer Verfassung im Jahre 1793 zuläßt, sowie Claude Mazauriac und Manfred Kossok, die sich mit dem Jakobinerklub befassten.
Ich werde im Rahmen meiner Arbeit auf einen detaillierten biographischen Abriß verzichten; stelle allein die Mitglieder der Verfassungskomission der Montagne kurz vor, ohne näher auf Saint-Justs Leben einzugehen und verweise an dieser Stelle nur auf die Biographie von Jörg Mohar, die nicht nur die aktuellste, sondern, wie mir scheint, auch die umfangreichste ist.
Die Ergebnisse meiner Studien werden mir, hoffe ich, eine umfassende Bewertung des Beitrags Saint-Justs an der Verfassung von 1793 erlauben.