Ich fasse hier die Kapitel „Vom Staatsbürgerstand“ und „Von der Volkssouveränität“ der Verfassungsurkunde zu einem einheitlichen Themenkomplex zusammen.
Diese Kapitel weisen in Saint-Justs Entwurf einige Besonderheiten auf. Zunächst macht er das Wahlrecht nicht nur davon abhängig, daß der Mann (Ausländer erwähnt er nicht explizit, da diese in seinem Entwurf jedoch nicht ausdrücklich von den Bürgerrechten ausgeschlossen sind, kann davon ausgegangen werden, daß sie hier auch gemeint sind) seit einem Jahr in Frankreich wohnhaft sei, sondern davon, daß er innerhalb dieses Jahres auch nicht umgezogen ist. Wanderarbeiter, zum Beispiel, wären damit vom Wahlrecht ausgeschlossen. Der girondistische Entwurf kennt zwar auch eine Mindestwohndauer, allerdings nur auf drei Monate beschränkt und der von Hérault vorgestellte erste Entwurf der Verfassung folgt diesem Vorbild. Erst aufgrund eines wenig begründeten Antrags Delacroix‘ (Eure-et-Loire) wurde die Mindestwohndauer im Verfassungstext auf sechs Monate verlängert. Saint-Just gab keine Erklärung für seine rigiden Bestimmungen und die Diskussion im Konvent entflammte sich eher an der Zulassung von Ausländern zu den Wahlen, was für Saint-Just, wie oben gesehen, gar kein Thema ist. Die Differenzierung im Verfassungstext zwischen Franzosen und in Frankreich lebenden Ausländern offenbart einen unterschwelligen Chauvinismus, der weder Condorcet noch Saint-Just eigen ist, und der Katalog der Umstände, die zum Verlust der Bürgerrechte führen, macht den Unterschied zwischen der Denkweise Saint-Justs und der des Verfassungstextes noch deutlicher: Wo die Verfassung sich vor einer wirtschaftlichen Bindung des Bürgers an ein anderes Land fürchtet (und Verurteilte von den Bürgerrechten ausschließt), will Saint-Just den Beamten im Dienst und Soldaten im Feld das Wahlrecht untersagen. Die Kategorien, die die Bürgerrechte einschränken und aussetzen, stammen nicht direkt aus der Verfassungskomission der Montagne. Schon am 29. April diskutierte Lanjuinais in seinem Bericht vor dem Konvent die einzelnen Vorschläge, die der zweiten girondistischen Verfassungskomission vorlagen; und die Auswahl, die er im Namen der Kommission dabei traf, ist im Großen und Ganzen die der Verfassung vom Jahre II. Saint-Just verlangt auch für die Wählbarkeit ein Alter von fünfundzwanzig Jahren. Diese Beschränkung findet sich ebenfalls im Entwurf der Gironde, jedoch nicht in der Verfassung, die die Wählbarkeit von 21-jährigen zuläßt. Auch hier handelt es sich um ein Recht, daß schon Lanjuinais im April 1793 einforderte. An dieser Stelle wird deutlich, daß sich die Verfassungskomission der Montagne in Teilbereichen, die nicht von höchster Brisanz sind, an die Arbeit ihrer Vorgänger willig anschließt.
Dies alles spricht keineswegs dafür, daß Saint-Just an den Artikeln zum Bürgerstand maßgeblichen Anteil hatte. Allein das von Saint-Just bei den Bürgerrechten angeführte Petitionsrecht findet sich sinngemäß in der Menschenrechtserklärung (Art. 32-34) und der Artikel 3 dieses Abschnitts, der den Domestikenstatus ausschließt, ist fast wörtlich in die Menschenrechtserklärung übernommen worden (Artikel 18). Hier ist die Urheberschaft eindeutig. Saint-Just selbst beschäftigte im Übrigen einen jungen Mann, der für ihn kochte und Botengänge erledigte und dessen Entlohnung er so lange verzögerte, daß er ihm zuletzt 2000 Livres schuldig blieb. Von einer „gleichberechtigender und heiligen Verpflichtung zu (gegenseitigen) Diensten zwischen dem Arbeitenden und dem ihn Bezahlenden“ kann also in seinem Privatleben nicht gesprochen werden. Monar sieht hier schlicht Analogien zur Ächtung persönlicher Macht in den „Grundlegenden Bestimmungen“. Hier sei eine politische Prämisse auf den wirtschaftlichen Bereich ausgedehnt. Dieser Artikel ist in der Tat geheimnisvoll. Jeder zitiert ihn, da er so offensichtlich von Saint-Just diktiert worden ist, aber nirgendwo findet sich eine stichhaltige Begründung, warum er eigentlich in die Menschenrechtserklärung übernommen wurde. Wenn es darum gegangen wäre, die Absage an persönliche Macht und Unterordnung ins Wirtschaftsleben zu übertragen, hätte man einen allgemeineren Artikel schreiben können. Warum aber wird die Dienerschaft explizit genannt, wenn nicht, weil es genau um sie geht! Politisch könnte man dieses besondere Anliegen damit erklären, daß Saint-Just das enge emotionale Band zwischen Diener und Herrn zu lösen versuchte. In einer Zeit, in der Dienerschaft ein allgemein übliches Phänomen ist, ist die Menge der Bediensteten bei Wahlen (das allgemeine Wahlrecht war ja eingeführt) eine nicht zu unterschätzende Größe. Der Girondist Lanjuinais sprach in seinem zweiten Bericht vor dem Konvent, in dem er den Staatsbürgerstand behandelte (29. April 1793), ebenfalls von den Domestiken und forderte, ihnen die Ausübung der Bürgerrechte zu gestatten, da die Abhängigkeit der Domestiken von ihrem Herrn „freiwillig und ganz kurz“ sei und in einem geregelten Sozialsystem alle frei seien, auch wenn sie voneinander abhingen. Diese, wenig überzeugende, Begründung spricht dafür, daß die Domestikenfrage ein Nebenkriegsschauplatz der Schlacht um die Wählerfrage war. Nur sehr wohlhabende Personen konnten sich eine größere Anzahl Arbeiter und Domestiken leisten und sehr wohlhabende Personen waren selten Jakobiner. Thuriot erwähnte in der Diskussion um die endgültige Verfassung gerade diese Gefahr ebenfalls und schlug vor, den Wortlaut des 4. Artikels der Verfassung, „Derjenige, der … in Frankreich wohnhaft ist, (réside en France), …. ist zur Ausübung der Bürgerrechte zugelassen.“ in „Derjenige, der in Frankreich ansässig ist…“ umzuändern, damit Domestiken und Arbeiter, die bei ihrem Herrn wohnen und sich möglicherweise gezwungen sehen, in seinem Sinne zu votieren, von den Wahlen ausgeschlossen werden können. Saint-Justs Worte sind nicht mehr als eine Forderung an das zukünftige Sozialgefüge. Sie haben keine praktische Konsequenz; es lassen sich keine konkreten Rechte aus ihnen ableiten. Die theoretische Aufwertung der Dienerschaft durch ihn wird zudem von einer faktischen Abwertung begleitet.
Der Abschnitt „Von der Volkssouveränität“ des Verfassungstextes hat keine Entsprechung bei Saint-Just und sein Wortlaut läßt sich auch nicht in anderen Abschnitten seines Entwurfs wiederfinden. Patrice Guenniffey weist jedoch darauf hin, daß Saint-Just im 2. Kapitel seines Entwurfs im Artikel: „Die nationale Souveränität liegt in den Kommunen.“, wie auch bei der Sanktion von Gesetzen, das Prinzip der Unteilbarkeit des Souveräns negiert. Sie schließt aus dem Wortlaut des ersten Entwurfes des Verfassungstextes. „Das Volk übt seine Souveränität in den Urwählerversammlungen aus“, daß Hérault zunächst Saint-Just folgte und weist darauf hin, daß erst der Konvent die Einzelzählung der Stimmen durchsetzte. Guenniffey spricht Saint-Just hier, in Anführungszeichen, föderalistische Tendenzen zu, die sich auch bei Saint-Just Befürwortung eines ‚Rückberufungsrechts‘ der Kommunen gegenüber den Volksvertretern zeigen (auf diesen Themenkomplex, den ich weiter oben schon angeschnitten hatte, werde ich im folgenden Kapitel ausführlicher eingehen). Dort treffe er auf den erbitterten Widerstand Robespierres. Gueniffey schreibt, daß die Montagne diese legale Mittel der Kontrolle des Volkes über seine Abgeordneten durch das Recht zum Volksaufstand gegen Unterdrückung (Menschenrechtserklärung) ersetzt habe, um einerseits die Geschehnisse vom 10. August nachträglich zu sanktionieren und andererseits die Vormachtstellung der Pariser Sektionen gegenüber den anderen zu sichern. Darüber hinaus habe ein konstantes Mißtrauen der Jakobiner gegenüber der Korrumpierbarkeit des Volkes dazu geführt, daß nicht nur jede formale Regelung der Intervention des Volkes verworfen wurde, sondern auch dazu, daß die Verfassung als Ganzes schließlich ausgesetzt wurde. Die Jakobiner wären davon ausgegangen, daß das Volk für diese Verfassung erst noch geschaffen werden müsse und der Konvent, so schreibt sie, sei die „Repräsentation eines Volkes, daß noch nicht existiert, gegen das Volk, das existiert“. Dann aber muß man sagen, daß Saint-Just auf den Verstand der Franzosen viel mehr vertraute, als zum Beispiel Robespierre, und daß ihn dieser Optimismus offensichtlich von weiten Teilen der Montagne entfernt. Unter diesen Aspekten darf der Artikel 6 seines Entwurfs nicht unterschätzt werden.