Weiter oben wurde bereits gesagt, daß für Saint-Just gesellschaftliches Leben und Besitz zusammengehören. Wenn der Mensch innerhalb des sozialen Rechts unabhängig und Besitzer ist, dann definiert das zivile Recht die Nutznießung des Besitzes. Der Zivilstaat ist für ihn also nicht das Verhältnis der Bürger zueinander, sondern das Verhältnis ihrer Bedürfnisse und er widerspricht der Auffassung, daß Reichtum Ungleichheit schaffe. Gleichheit besteht für ihn in der „Sicherheit des Eigentums und des Besitzes“. Monar bemerkt folgerichtig, daß die Assimilierung der Begriffe ‚Besitz‘ und ‚Grundbesitz‘ bei Saint-Just scheinbar von seiner ländlichen Herkunft herrühren, das Grundeigentum andererseits aber auch das wohl stärkste Bindeglied zwischen dem Einzelnen und dem Staat darstellt und daher von zentraler Bedeutung sei. Gegen das besonders im Konvent diskutierte „Loi agraire“ wendet Saint-Just sich 1791-92 in „De la nature…“ zwar mit Entschiedenheit da für ihn der Besitz unantastbar ist, andererseits möchte er ein „Maximum des Grundbesitzes“ anerkennen und die Verpfändung und Überschuldung des lebensnotwendigen Minimums möchte er durch gesetzliche Maßnahmen verhindert wissen. Denn, nur wer durch (Grund)besitz an den Staat gebunden ist, macht das Schicksal des Staates zu seinem eigenen. Das Recht auf Besitz ist für ihn demnach nur funktional. Es leitet sich aus den Bedürfnissen der Gemeinschaft ab, nicht aus den Privatinteressen. Abensour verdeutlicht, in welchem Maße Saint-Just von der Ideologie des aufstrebenden Bürgertums entfernt ist. Saint-Just problematisiert auch ‚intelektuellen Reichtum‘. Der Verstand, schreibt Abensour, ist für Saint-Just keine natürliche Gabe, da er im natürlichen Zustand nicht vorkomme. Verstand sei nur eine Degenerierung der ursprünglichen Intelligenz. Er beherrsche das politische Leben und im übrigen sei er die Sache in der Welt, die am wenigsten gerecht verteilt sei. Es kann nicht verwundern, daß in diesem Denken jede Neuerung als Fehler aufgefaßt wird, der Fortschritt unbekannt ist und die Zukunft nicht vorkommt. Während für ihn im natürlichen Zustand auch der Handel sich quasi von selbst, nach natürlichen Regeln entwickelt, wird in der pervertierten Gesellschaft der Mensch selbst zur Ware. Wo die Wertigkeit in die Gesellschaft eindringt, wird zwangsläufig auch der Mensch selbst zum Objekt. Monar attestiert Saint-Just hier, er habe den Begriff der sozio-ökonomischen ‚Entfremdung‘ ansatzweise vorweggenommen.