Es entspricht Rousseaus Hochachtung vor der Erhabenheit weiser Gesetze, wenn er alle Gerechtigkeit allein Gott zuspricht und betont, es bedürfe Götter, um den Menschen Gesetze zu geben. Das Bild, das er von einem Gesetzgeber entwirft, trägt demnach übermenschliche Züge: Er müsse eine „höhere Vernunft“ besitzen, Leidenschaften kennen und selbst leidenschaftslos sein, Glück und Ruhm müssen ihm gleichgültig sein und er müsse die Kraft haben, die menschliche Natur zu ändern. Darüber hinaus bestreitet Rousseau heftig, daß ein Gesetzgeber gleichzeitig eine menschliche Herrschaft ausüben dürfe. Das Bild des Gesetzgebers bei Rousseau trägt deutliche Züge eines Pädagogen. Montesquieu sagt über den Gesetzgeber nur aus, daß sein Geist der der Mäßigung sein müsse. Dies hängt sicher damit zusammen, daß Montesquieu, wie oben gesehen, den Einfluß eines Volkes auf seine Staatsordnung ungleich höher ansetzt als Rousseau. Der Gesetzgeber ist für ihn darauf beschränkt, die Regeln einer Gesellschaft innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu kodifizieren. Ausführlicher äußert er sich zum Erscheinungsbild der Gesetze selbst. Ihr Stil müsse bündig und schlicht sein, sie sollten Ausnahmen, Begrenzungen und Abwandlungen vermeiden. Überflüssige und schwache Gesetze, die man umgehen kann, schwächen notwendige Gesetze. Und: „Die Gesetze treffen stets mit den Leidenschaften und Vorurteilen des Gesetzgebers zusammen. Manchmal gehen sie durch sie hindurch und nehmen nur deren Farbe an; manchmal verfangen sie sich in ihnen und gehen in ihnen auf.“