Der wesentliche methodische Unterschied zwischen Montesquieu und Rousseau besteht darin, daß Ersterer verschiedene Gesellschaftsformen und politische Systeme wertfrei analysiert. Für ihn wird die Form der Regierung durch die Form der Gesellschaft bestimmt. Was für ein Volk sinnvoll ist, entspricht nicht dem Wesen eines anderen Volkes. Rousseau hingegen ist auf der Suche nach dem idealen Zusammenschluß der Menschen. Er glaubt an eine perfekte politische Ordnung, die nur durch äußere Umstände mal mehr, mal weniger zu verwirklichen ist: der Gesellschaftsvertrag. Rousseau versucht, die ursprüngliche Freiheit des Menschen als Freiheit des Staatsbürger wieder herzustellen, ohne dabei die Herrschaft an sich einzuschränken. Dazu dient ihm das Konstrukt eines Vertrages, bei dem es um „die völlige Entäußerung jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes“ geht. Denn wenn man sich allen gibt, ist die Ausgangslage für jeden gleich, was Interessen vorbeugt; wenn man sich vollkommen, also vorbehaltlos gibt bleiben niemandem Sonderrechte und wenn man sich allen gibt, gibt man sich gleichzeitig niemandem. In gleicher Weise ist der Mensch als Eigentümer nur der Sachverwalter eines Teils des Gemeineigentums. Der Einzelne unterwirft sich also mit seiner Person und seiner Kraft dem Gemeinwillen und wird zum untrennbaren Teil des Ganzen. Rousseau nennt diesen Zusammenschluß Republik und staatliche Körperschaft, die im passiven Zustand Staat und im aktiven Souverän genannt wird. Die absolute Verneinung von möglichen Sonderrechten Einzelner wird für Rousseau notwendig, da er sich keine richterliche Gewalt vorstellen kann, die zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft vermittelt und Konflikte auflöst. Fetscher sieht in dem Verzicht auf eine Trennung von Exekutive und Jurikative die wesentliche antiliberale Komponente im Denken Rousseaus. Da der Souverän nur aus Einzelnen besteht, kann er keinen ihnen widersprechenden Willen haben und ihnen somit auch nicht schaden. Der Einzelne kann zwar einen Sonderwillen haben, durch den Vertrag ermächtigt er jedoch stillschweigend die gesamte Körperschaft, ihn dazu zu zwingen, dem Gemeinwillen zu folgen, was für Rousseau bedeutet, ihn dazu zu zwingen, frei zu sein; denn gegen die natürliche Freiheit, die immer von der Tyrannei des Stärkeren bedroht wird, hat er die bürgerliche Freiheit eingetauscht, die nur vom Gemeinwillen begrenzt wird. Im Zweiten Buch seiner Abhandlung über den Gesellschaftsvertrag befaßt Rousseau sich intensiv mit der Souveränität und der Gesetzgebung. Dabei stellt er fest, daß die Souveränität unveräußerlich sei, sprich: der Souverän als Gesamtwesen nur durch sich selbst vertreten werden kann, da wohl die Macht, nicht jedoch der (Gemein-)Wille übertragbar sei. In gleicher Weise ist die Souveränität auch unteilbar, denn wenn der Wille nicht allgemein ist, ist er nicht der des Volkskörpers und allenfalls ein Sonderwille oder ein Verwaltungsakt (im Gegensatz zum Gesetz). Rousseau erklärt hier in einer Anmerkung, daß der Wille, um allgemein zu sein, nicht notwendig einstimmig sein muß. Es sei nur nötig, alle Stimmen zu zählen. Dies führt zum dritten Kapitel, in dem er den Unterschied zwischen Gesamtwillen, der auf das Privatinteresse der Einzelnen zielt, und dem am Gemeininteresse gebundenen Gemeinwillen erklärt. Rousseau setzt den Gemeinwillen nicht mit der Summe aller Partikularinteressen gleich. Der Gemeinwille ist für ihn die Summe dessen, was jeder Einzelne für die Gesellschaft am sinnvollsten findet. Fletscher erläutert, daß Rousseau für diese Art der Selbstlosigkeit nicht notwendiger weise das Vorhandensein von staatspolitischer Tugend annimmt, sondern sich mit einem aus der Abhängigkeit des Einzelnen vom Ganzen resultierenden erweiterten Staats-Egoismus begnügt. Rousseau ist der Meinung, daß, wenn die Bürger ohne Kontakt zueinander lebten, jedoch wohlunterrichtet entschieden, aus der Masse der Einzelwillen immer der Gemeinwille entstehe. Dabei herrscht um so mehr der Gemeinwille, je näher die Meinungen der Einstimmigkeit kommen. Lange Debatten, Meinungsverschiedenheiten und Unruhe zeigen für ihn das Auftreten von Sonderinteressen und damit den Niedergang des Staates an. Andererseits sieht er durchaus, daß auch unterdrückte Bürger, die keinen Willen mehr haben, Einstimmigkeit praktizieren. Er nennt diese Abstimmungen „Beifallskundgebungen“ in denen man anbete oder verfluche. Letztendlich sei das einzige Gesetz, das von Natur aus einstimmig angenommen werden müsse, der Gesellschaftsvertrag. Wer dem nicht zustimmt, verhindere nicht seine Annahme, sondern schließe lediglich sich selbst aus der Gemeinschaft aus. Im Staatsgebiet zu wohnen sei andererseits eine faktische Annahme des Vertrages. Da die Verwirklichung des Gemeinwillens als beständiger Wille aller Glieder des Staates Ziel jeder Abstimmung sei, bedeute eine andere Meinung als die Mehrheit zu haben lediglich, sich über den Gemeinwillen getäuscht zu haben. Hätte der Sonderwille des Einzelnen gesiegt, hätte er gewissermaßen gegen seinen eigenen Willen gehandelt und wäre nicht frei gewesen. Nur Parteiungen könnten den Gemeinwillen verfälschen, da die Unterschiede weniger zahlreich würden und sich im Wahlergebnis nicht mehr die Menge der Stimmen, sondern die der Vereinigungen widerspiegelt. Da ein Akt der Souveränität notwendiger weise eine Übereinkunft des (Staats)Körpers mit jedem seiner Mitglieder ist, findet die souveräne Gewalt ihre Grenze dort, wo einzelne Personen oder einzelne Dinge verhandelt werden.
Diesen konstruierten Vertragsabschluß braucht Montesquieu nicht, da, wie oben beschrieben, für ihn die Menschen ‚von Natur aus‘ gesellschaftlich leben können. Da ein Gesellschaftszustand nicht möglich ist, ohne daß der Wille aller zusammengefaßt ist, bleibt für ihn die Souveränität, die Macht, unmittelbar im gesellschaftlich-politisch verfaßten Volk und dem Amtsinhaber bleiben nur die Entscheidungskompetenzen, die sich im Rahmen von Moral, Vernunft und Geisteshaltung des Volkes bewegen. Dieser unterschiedliche Denkansatz hat erhebliche Auswirkungen. Folgt man Montesquieu, ist es möglich, die Gesellschaft als Zusammenschluß von Einzelpersonen zu sehen, folgt man Rousseau, wird die Gesellschaft zu einer eigenen Größe. Besteht die Gesellschaft aus Einzelpersonen, ist der Wille der Gesellschaft der Wille der Mehrheit der Individuen minus dem Willen der Minderheit. Ist die Gesellschaft eine eigene Größe, hat sie einen eigenen Willen, den Gemeinwillen, der nur dem größtmöglichen Nutzen aller verpflichtet ist, jedoch theoretisch nicht unbedingt der Wille der Mehrheit sein muß, da die Mehrheit irregeleitet sein kann.