Dieses Kapitel ist deutlich eine Antwort auf den Verfassungsentwurf der Gironde, der ein fast gleichlautendes Kapitel („Von der Einteilung des Territoriums“) bereithält, in dem der Terminus „Großkommune“ eingeführt wird. Saint-Just setzt dem die Dreiteilung Département, Arrondissement und Commune entgegen und unterstreicht darüber hinaus, daß die Einteilung des Volkes nicht im Gebiet, sondern in der Bevölkerung liege. Damit entspricht er der endgültigen Verfassung, die das entsprechende Kapitel mit „Von der Einteilung des Volkes“ betitelt. Die Frage der Gebietseinteilung in der neuen Verfassung führte zu heftigen Streitigkeiten im Konvent. Ich habe bereits beschrieben, in welchem Maße das Thema für Gironde und Montagne machtpolitisch bedeutsam ist. So unterstreicht Condorcet in seinem Entwurf den Einfluß der Departementsverwaltungen. Er streicht die Distrikte und ersetzt sie durch „Großkommunen“, in denen die städtische Bevölkerung in der Masse des Landvolks untergeht (Der Konvent beschloß jedoch schon am 21. Mai die Beibehaltung der Distrikte und Kantone). Der Verwaltungsrat der Départemente in Condorcets Projekt besteht nur noch aus 18 Mitgliedern anstelle von 36; sein Direktorium umfaßt vier Mitglieder (vorher acht). Noch charakteristischer: der ‚procureur général syndic‘, bisher von den Wählern bestimmt, wird hier durch einen von den Ministern ausgewählten ‚Nationalkommissar‘ ersetzt, der in der Departementsverwaltung sitzt, aber von den Ministern nach gutdünken zurückbeordert werden kann. Dieser Nationalkommissar solle effektiver die Verbindung mit und die Unterordnung unter die Zentralmacht gewährleisten. Um die Departemente zum stabilen Moment des Staates zu machen, werden die Mitglieder der Departementsversammlung auf vier Jahre gewählt und alle zwei Jahre zur Hälfte ersetzt. All diese Vorsichtsmaßnahmen wurden, laut Mathiez, Condorcet durch das Mißtrauen gegenüber den Städten eingegeben, deren ‚Kommunen‘ im Allgemeinen unter dem Einfluß der Jakobiner und der Montagne standen.
Der Girondist Lehardy schlug am 24. Mai sogar vor, die Städte in mehrere getrennte Gemeinden zu zersplittern. Dahinter stand die Angst vor Paris. „Die Intrige“ sagte Lanjuinais, „hetzt zum Aufruhr in den großen Städten“. Sie schaffe „dem Abschaum der Nation“ der „Bodenhefe der Spezies“ Raum. Dies sei möglich, da in den Ballungsgebieten die Einwohner einander nicht kennen und nicht kennen können. Der Bürgermeister von Paris und sein Kommandant der Nationalgarde seien „zu wichtige Leute für eine Republik. Das sind kleine Könige. Multipliziert sie und ihr macht sie weniger einflußreich und nützlicher.“
Dies ist also nicht das Feld, auf dem man etwas ‚erfinden‘ kann, man kann nur Stellung beziehen. Wenn auch der Einfluß Saint-Justs auf diese Artikel sprachlich nicht zu führen ist, so kann doch davon ausgegangen werden, daß er hier mit seinen Kollegen im Einklang stand, auch wenn die Formulierung selbst vermutlich nicht von ihm stammt. Hampson assoziiert das Postulat, daß die Einteilung nicht im Gebiet liege, mit der Lehre vom allgemeinen Willen (Im Gegensatz zum einfachen Mehrheitsbeschluß). Er folgert daraus zwei Beweggründe: Es erlaubt, unliebsame Mitbürger, wie etwa Monarchisten, aus der Gemeinschaft auszuschließen und es schützt gegen separatistische Bestrebungen einzelner Regionen. Hampson geht sogar davon aus, daß Saint-Just seine Kollegen im Ausschuß überzeugen konnte und der entsprechende Artikel der Verfassung auf ihn zurückgeht, ohne jedoch seine Ansicht näher zu begründen. Insgesamt ist Hampson wenig überzeugend. Eine sprachliche Übereinstimmung des Verfassungstexts mit dem Verfassungsentwurf Saint-Justs ist nicht nachweisbar. Gleichzeitig behauptet Hampson auch, Saint-Just habe die Departemente abschaffen wollen. Zwar stimmt es, daß in seinem Verfassungsentwurf nichts zur administrativen Struktur der Departemente steht, Artikel 3 des zweiten Kapitels sagt jedoch ausdrücklich, daß die Einteilung Frankreichs in Departemente beibehalten wird und Artikel 1 des 15. Kapitels spricht von einem „procureur syndic“, der von einer Wahlmännerversammlung des Departements bestimmt wird.