Alle drei Verfassungsentwürfe kennen die juristischen Instanzen: Schlichter, Friedensrichter, Geschworenenjury, Kriminalgericht, Staatsanwalt, Revisionsverfahren.
In der Diskussion um die Rechtsprechung in der Verfassung nimmt die Konzeption der Ziviljustiz einen breiten Raum ein, wobei es hauptsächlich um die Frage der Schlichter und die Einführung von Geschworenen geht.
Während der Schlichter bei Condorcet nur eine Hilfsfunktion ausübt, der über unbedeutende Streitigkeiten entscheidet, die nicht zum Bereich der Friedensrichter gehören, nimmt er in Saint-Justs Entwurf quasi die Rolle der ersten Instanz ein. In seinem Entwurf bestimmt er knapp, die zivile Rechtsprechung werde von Schlichtern ausgeübt und ihre Urteile seien bei einem Streitwert unter 100 Livres ohne Berufung. Condorcet stellt als Berufungsinstanz für Schlichtersprüche die „Ziviljury“ vor, die Geschworene beinhaltet. Saint-Just‘ Konzept ist komplizierter: Das Gericht des Arrondissement (also quasi die zweite Instanz) setzt sich in seinem Entwurf aus einem Friedensrichter und einer fünfköpfigen Gechworenenjury zusammen, wobei der Richter in indirekter Wahl bestimmt wird und die Geschworenen durch Losentscheid. Das gesamte Gericht ist die Berufungsinstanz für Schlichtersprüche bei einem Streitwert über 100 Livres. Es spricht keine Urteile, sondern verweist an neue Schlichter. Der Friedensrichter allein ist die zuständige Instanz für Klagezulassungen bei Eigentumsdelikten, die er an das Kriminalgericht weiterleitet. Die Jury allein entscheidet über Zuwiderhandlungen der Urteile der Schlichter. Diese Instanz verhandelt demnach nicht über Delikte, sondern nur über Verfahrensfragen.
Der von Hérault vorgestellte erste Entwurf der Verfassung orientiert sich stark an dem Entwurf Condorcets, kennt zwar Schlichter für Streitigkeiten, die nicht zum Bereich des Friedensrichters gehören, eine Geschworenenjury wird jedoch nicht erwähnt. Damit folgt der Entwurf der Verfassung von 1791. Cambacérès forderte im Konvent nachdrücklich, Geschworene einzuführen. Es kam zu heftigen Diskussionen am 17., 19., und 20. Juni, bei denen sich sowohl Robespierre, als auch Couthon entschieden dagegen wehrten. Couthon dürfte bei diesem Thema demnach auch mit Saint-Just ausführlich diskutiert haben, der sich gegen dessen (und Robespierres) Widerstand nicht durchsetzen konnte. Am 20. Juni stellte Hérault zum vierten Mal ein Konzept der zivilen Rechtsprechung vor und bezeichnete dabei die Frage um das Geschworenengericht im Zivilprozess als entscheidend für das Schicksal der Verfassung, da hier die individuelle Freiheit tangiert sei. Er sprach sich ebenfalls gegen die Einführung von Geschworenen bei Zivilprozessen aus und schlug als Ersatz das anschließend dekretierte Konzept von „öffentlichen Schlichtern“ vor, die als Revisionsinstanz für private Schlichter und Friedensrichter fungieren, indirekt gewählt werden, öffentlich verhandeln und kostenlos Recht sprechen.
Die Frage der Geschworenen bei Zivilprozessen bedarf, angesichts der verschiedenen Konzepte und der Heftigkeit des Streits im Konvent, näherer Erklärung:
Wie Hérault es andeutete, wurde die Frage der Geschworenenjury als ein Problem der nationalen Souveränität gesehen. Durch die Erfahrungen mit der Rechtsprechung des Ancien Régime geschockt und vom englischen Rechtsystem inspiriert, vertraten schon in der Konstituante einige Abgeordnete die Meinung, man müsse die Rechtsprechung direkt in die Hände des Volkes legen. Schon damals aber wurden Bedenken geäußert, Laien könnten durch ihre Unkenntnis in technischen Fragen und durch die Emotionalität ihrer Urteile die Rechtsfindung eher erschweren. Gerade in der Zivilrechtsprechung seien Tatbestand und Rechtslage kaum voneinander zu trennen, weshalb man am 30. April 1790 die Einführung von Geschworenengerichten nur für Strafprozesse dekretierte. Die Diskussion von 1793 drehte sich um genau die gleichen Argumente. Condorcet löste in seinem Entwurf das Problem nur halb. Seine Geschworenen sind eine Berufungsinstanz für Schlichtersprüche, aber zusammen mit dem Direktor, dem öffentlichen Referenten und dem Nationalkomissar fällen sie Urteile. Saint-Just schließt in seinem Entwurf jedes Problem aus, indem er die Geschworenen nur über die Annahme oder Ablehnung von Revisionsanträgen bestimmen, und das Revisionsurteil selbst wieder von Schlichtern aussprechen läßt. Fraglich ist nur, ob bei einem so geringen Nutzen der Geschworenen die umständliche Wahl und Einsetzung überhaupt lohnt. Dies scheint mir der Grund gewesen zu sein, warum die Verfassungskomission nicht seinen Ideen folgte, sondern sich statt dessen vehement gegen jede Form von Geschworenengericht in Zivilangelegenheiten wehrte.
Auch bezüglich der Kriminalgerichte hat Saint-Just sehr konkrete Vorstellungen während die Verfassung seltsam vage bleibt.
Saint-Just konzipiert 15 in indirekter Wahl durch die Départemente bestimmte Richter, die sich in drei Gerichte aufteilen. Jedes Gericht tagt zusammen mit einem Staatsanwalt, einem Protokollführer und einem Zensor, der über die Gesetzestreue des Gerichts wacht und „zugunsten der Unschuld“ spricht (alle indirekt gewählt). Die Gerichte bestehen fünf Jahre, werden durch Geschworene angeleitet und sind wieder wählbar. Das erste Gericht verhandelt über Mordfälle und verhängt Todesstrafen, das zweite befaßt sich mit Delikten gegen den „Staatsbürgerstand“ und verhängt Haftstrafen („peine de fers“) während das dritte Gericht über Zuwiderhandlungen gegen Urteile befindet und ausschließlich entehrende Strafen verhängt. Der Staatsanwalt dieses Gerichts betreibt darüber hinaus die Ordnungsstrafen, die von den Kommunen und den Wählerversammlungen verhängt werden. Alle drei Tribunale zusammen bilden einen großen Gerichtshof, der, aufgrund der Anklage der Nationalversammlung, über Verbrechen der Staatsfunktionäre urteilt. Ein Kassationsgerichtshof, indirekt durch die Départemente gewählt, über dessen Amtsdauer nichts gesagt wird, annulliert unregelmäßige Urteile, die ihm von den Zensoren denunziert werden. Von diesem System der Strafgerichtsbarkeit ist in der Verfassung kaum etwas übrig geblieben. Immerhin gibt es auch hier ein Gericht, also mehrere Richter, die jährlich indirekt gewählt werden und eine Geschworenenjury, die in etwa die gleichen Aufgaben erfüllt wie bei Saint-Just. Condorcet führte als drittes Standbein der Judikative eine nationale Jury ein, die über Staatsverbrechen (Hochverrat) richtet. Die „große nationale Jury“, die im ersten Entwurf der Verfassung von 1793 genannt wird, basiert zwar auf der gleichen Idee, ist jedoch viel vorsichtiger formuliert. Hier geht es nur noch um eine Revisionsinstanz für Ungerechtigkeiten bzw. Beschwerden gegen Legislative und Vollzugsrat. Seine genauen Aufgaben sind nicht ganz klar, der Text spricht von Beschwerden unterdrückter Bürger und der „Überweisung an Gerichte“. Im Gegensatz zum Entwurf Condorcets fällt dieses Gericht keine Strafurteile – womit es eher an Saint-Justs Kassationsgericht erinnert. Vielleicht kann man sich dieses Gremium als eine Art obersten Gerichtshof vorstellen, der nicht nur über Verfassungsbeschwerden, sondern auch über Beschwerden gegenüber Personen urteilt. Obwohl dieses 15. Kapitel in dem von Hérault vorgestellten Entwurf schon sehr vorsichtig formuliert ist (Ramel-Nogaret erwähnte, daß in der Verfassungskomission lange darüber diskutiert worden sei) erhoben sich im Konvent wütende Proteste: Thirion und Thuriot argumentierten hier, daß ein solcher Gerichtshof einerseits der Meinungsfreiheit der Abgeordneten schaden könne und andererseits 85 Richter in den Départements nicht das Verhalten der 600 Abgeordneten in Paris beurteilen können. Davon abgesehen könne die Legislative diese Einrichtung unwirksam machen, da der Volksgerichtshof nur auf ein Dekret der Gesetzgebenden Versammlung hin einberufen wird und diese kaum zu einem solchen Mittel greifen würde, wenn sie etwas zu befürchten hätte. Hérault hatte nun selbst nichts Eiligeres zu tun hat, als sich von der Idee zu distanzieren. Zuletzt wurde das gesamte Kapitel aus der Verfassung herausgeschnitten.
Die Verbrechen der Staatsfunktionäre werden in der Verfassung bezeichnenderweise nur indirekt genannt: „In Strafdingen darf kein Bürger gerichtet werden, außer nach einer durch die Geschworenen erfolgten oder durch die Legislative dekretierten Anklage“ (Artikel 96). Daß Saint-Just und die Verfassung das Thema Hochverrat so viel zaghafter angehen, könnte politische Gründe haben: Eines der Ziele, die mit der Verfassung erreicht werden sollten, war die Befriedung der aufständischen Gebiete. Da die Aufständischen natürlich alle des Hochverrats schuldig waren, hätte sie eine Verfassung, die dies ausdrücklich unter Strafe stellt, nur noch mehr aufgebracht. Saint-Just und die Verfassung legen das Gewicht auf das Fehlverhalten der Beamten und Funktionäre, die Verfassung erwähnt den Vaterlandsverrat nicht einmal mehr. Dafür wartet sie mit einem Hinweis auf, der auf Condorcets Entwurf zurückgeht und bei Saint-Just fehlt: Der Angeklagte hat das Recht, sich einen „Berater“ zu bestimmen oder einen solchen zugeteilt zu bekommen. Wie oben beschrieben möchte Saint-Just Mord mit Tod geahndet sehen. Condorcet schließt die Todesstrafe bei Verbrechen, die sich nicht gegen den Staat richten, aus. In Artikel 3 der „Allgemeine Artikel“ konstruiert Saint-Just ein juristisches Ungetüm, indem er die rückwirkende Anwendung von Gesetzen bei Vaterlandsverrätern zulässt. Dies mag unter den Gegebenheiten der Französischen Revolution eine verführerische Vorstellung gewesen sein, da man so alle unaufrichtigen Patrioten und verlogenen Mitläufer der revolutionären Phase unter der Legalität eines verfassungsmäßigen Staates hätte aburteilen können, aber Saint-Just selbst hätte danach für sein Eintreten für die konstitutionelle Monarchie im Jahre 1791 belangt werden können. Die Verfassung von 1793 hat in ihrer Menschenrechtserklärung die rückwirkende Kraft eines Gesetzes als „Verbrechen“ bezeichnet (Artikel 14). Dem bleibt nichts mehr hinzuzufügen.
Bei den Artikeln, die das Kassationsgericht behandeln ist die Urheberschaft Saint-Justs offensichtlich, weshalb ich davon ausgehe, daß er am ganzen Komplex der Judikative maßgeblich beteiligt war. Condorcet hatte lediglich Zensoren vorgesehen, die ausdrücklich nicht in ihrem eigenen Département tätig werden dürfen. Sie bestimmen über die Rechtmäßigkeit von Urteilen und verweisen an ein Strafgericht oder eine zivile Jury. Saint-Just fügt ein Kassationsgericht ein, an das die Zensoren der Strafgerichte unrechtmäßige Urteile weiterleiten. Die für sechs Jahre indirekt durch die Départements gewählten 43 Richter (Wiederwahl nach sechs Jahren) widerrufen in Zusammenarbeit mit einem Zensor (für ein Jahr gewählt, Wiederwahl im übernächsten Jahr) Urteile und überweisen sie an neue Richter. Diese Artikel entsprechen wörtlich denen der Verfassung, in der allerdings die Zensoren des Kassationsgerichts fehlen (an wen sollen die auch ihre Beanstandungen weitergeben, da es ja keine höhere Instanz gibt?) und die Richter, deren Anzahl nicht genannt wird, sind nur für ein Jahr gewählt.
Insgesamt sind die Parallelen zwischen der Rechtsprechung bei Saint-Just und in der Verfassung offensichtlich. Das System unterscheidet sich grundlegend von den Vorschlägen Condorcets und die Wortwahl ist oft ähnlich oder gleich. Dabei fehlen wichtige Bestimmungen: die Kompetenzen der Friedensrichter, die Zahl der Friedensrichter, Strafrichter und Kassationsrichter, Wahl und Größe der Geschworenenjurys der Kriminalgerichte. Außerdem ist die Amtsdauer der Richter in der Verfassung durchweg auf ein Jahr beschränkt (die Amtsdauer der Friedensrichter nennt weder Saint-Just noch die Verfassung). Die Judikative der Verfassung erscheint wie ein Rohbau. Es sieht fast so aus, als sei hier ‚mit der heißen Nadel gestrickt‘ worden, so, als habe man sich innerhalb der Verfassungskomission nicht richtig einigen können und einige Punkte ausgeklammert.