Von den fünf Mitgliedern der neuen Kommission werden zwei, Ramel-Nogaret und Mathieu als ‚Techniker‘ bezeichnet, die wegen ihrer intimen Kenntnis in Rechtsfragen in die Kommission berufen seien. Beide waren jedoch auch Parteigänger der ‚Plaine‘, des ‚Sumpf‘, der durch die Ereignisse des 31. Mai verschreckt war und nun offensichtlich besänftigt werden soll. Hérault war Montagnard, aber kein Freund Robespierres sondern eher mit Danton liiert. Couthon war mit Robespierre lange bekannt und Saint-Just sprach für sich im Sinne der Montagne:
Jean-Baptiste Charles Mathieu 1763-1833
Sohn eines „Receveur des dommaines du roi“, war er Anwalt im Pariser Parlament. Zu Beginn der Revolution gründete er eine Zeitung Er wurde zum Richter beim am 17. August 1792 gegründeten Kriminalgericht ernannt, zum Abgeordneten des Département Oise im Konvent gewählt, wo er sich als starker Verfechter einer „Organisation der Revolution“ erwies (Kuscinski). Er setzte Ende September 1792 die Unvereinbarkeit von Abgeordneten-und Ministeramt durch. Im Prozeß des Königs stimmte er gegen die Volksabstimmung, für die Todesstrafe und gegen den Aufschub. Am 13. April 1793 stimmte er für die Anklage gegen Marat. Am 17. Juni, also während der Diskussion der Verfassungsartikel, wurde er als Konventsemissär in die Gironde und den Lot-et-Garonne entsandt. In Bordeaux inhaftiert, ließ er sich nach der Freilassung vom Konvent am 20. Juli zurückbeordern. Danach folgten intensive Arbeiten im Gesetzgebungsausschuß und im Ausschuß für allgemeine Bildung. Am Sturz Robespierres war er nicht beteiligt. Später wurde er in die Legislative wiedergewählt, er war Mitglied des Rat der Fünfhundert, Kommissar des Direktoriums, nach dem 18. Brumaire Mitglied der Kommission, die die Konsulatsverfassung ausarbeitete und bis 1804 im Tribunat. Danach unternahm er den Rückzug in die Provinz. Nach den Hundert Tagen exilierte er in die Niederlande. Nach der Revolution von 1830 kehrte er zurück nach Frankreich. Monar beschreibt den aus den Reihen der „Plaine“ stammenden Mathieu als wegen seiner juristischen Kompetenz allgemein geschätzten Parlamentarier.
Dominique Vincent Ramel-Nogaret (1760-1829)
Vor der Revolution war er unter anderem Anwalt beim Parlament von Toulon und Staatsanwalt in Carcassonne. Er wurde als Abgeordneter des Dritten Standes in die Generalständen gewählt, und war ein tonangebendes Mitglied des Finanzausschusses der Konstituante. Danach übte er das Amt des Gerichtspräsidenten in Carcassonne aus. Er war Abgeordneter des Département Aude im Konvent. Beim Prozeß des Königs stimmte er für die Abstimmung des Volkes, da er sein Votum für die Todesstrafe vom Volk ratifiziert sehen wollte. In der Verfassungsdiskussion brachte er sich mehrfach ein. Er setzte durch, daß bei Abstimmungen der Urversammlungen die Abstimmungsquote mit genannt wird. Bei der Diskussion um die Wahl der Abgeordneten sprach er sich für einen Gewählten pro 50 000 Einwohner aus und gegen die Wahl nach Départementen, um dem Föderalismus vorzubeugen. Ramel war auch Mitglied des Finanzausschusses, wo er im März 1793 die progressive Steuer durchbringen konnte, sich der Besteuerung des Weizens widersetzte und über die Abschaffung der Finanzgesellschaften referierte. Von Robespierre wurde er in der Rede vom 8. Thermidor als Mitglied des Finanzausschusses angegriffen. Später war er Mitglied des Rats der Fünfhundert, 1796 Finanzminister und 1799, durch Lindet ersetzt und durch Zeitungen angefeindet, verließ er Paris und blieb unter Konsulat und Kaiserreich ein Privatmann. 1816 emigrierte er nach Belgien, wo er unter anderem ehemaligen Konventsabgeordneten finanziell unter die Arme griff. Monar bezeichnet den, wie Mathieu der „Plaine“ zugehörigen Ramel de Nogaret als „kompetenten Fachmann“
Marie-Jean Hérault de Séchelles (1759-1794)
Der aus adeligem Geschlecht stammende Hérault konnte sich schon in jungen Jahren des Wohlwollens des Hofes erfreuen. Er war zunächst sehr erfolgreich als Anwalt am Pariser Parlament (Gerichtshof). Noch kurz vor der Flucht nach Varennes rief Ludwig XVI ihn ins Kassationsgericht. Als Hérault in die Legislative gewählt wird, glaubte er zunächst die Revolution beendet, arrangierte sich selbstverständlich mit der konstitutionellen Monarchie und verteidigte in einem Streit darum, ob der König im Plenarsaal einen besonderen Sessel zugestanden bekomme oder nicht, das Hoheitszeichen der Monarchie gegen den dem König gegenüber wesentlich kritischer eingestellten Couthon. Kurze Zeit später wechselte auch Hérault von der rechten zur linken Seite, als das Lager der Konservativen zu zerbröckeln begann. Im Juni 1792 war er Präsident des Jakobinerklubs. In den Konvent wiedergewählt erwies er sich von Anfang an als Montagnard. Von Anfang Dezember 1792 bis Mitte Mai 1793 war er als Konventskomissar im Mont Blanc damit beauftragt in dem neu geschaffenen Département eine Verwaltung zu organisieren. Daher nahm er weder an der Diskussion, noch am Urteil über den König teil. Eine Stellungnahme, die er zu diesem Thema nach Paris sandt blieb zweideutig. Auch an der Verfassungsdebatte und dem immer stärker schwelenden Streit zwischen Gironde und Montagne hatte er durch seine Abwesenheit keinen Anteil. Im Wohlfahrtsausschuß, in den er am 10. Juli gewählt wurde, befaßte er sich, zusammen mit Barère, mit diplomatischen Aufgaben. Sein Biograph Locherer versichert, daß Hérault der Autor der Verfassung von 1793 sei und begründet dies damit, daß der Band mit den Verfassungsentwürfen, laut Überschrift, von ihm „gebildet“ sei. So weit geht nicht einmal Hérault selbst, der sich lediglich als Autor der Rechteerklärung bezeichnete. In den Sitzungen, in denen die endgültigen Verfassungsparagraphen diskutiert und verabschiedet wurden, verlas Hérault den Entwurf der Verfassungskomission und brachte die Änderungswünsche der Versammlung in neue Formulierungen. Zwar griff er auch in die Diskussion ein, jedoch vornehmlich, um seine Zustimmung oder sein Mißfallen auszudrücken. Eigene Ideen stellte er nicht vor und er kämpfte auch nicht um die Artikel des von ihm verlesenen Entwurfs – im Gegenteil. Von einigen Artikeln distanzierte er sich ausdrücklich. Insgesamt erscheint das Bild eines Hérault als treibende Kraft und kreativer Mittelpunkt einer Verfassungskomission wenig schlüssig. Er war sicherlich ein begnadeter Anwalt, der vor allem durch sein rhetorisches Geschick überzeugte und auch ein begabter Diplomat, der Menschen durchschauen und instrumentalisieren konnte. Aber jemand, der sich darauf versteht Gesetze anzuwenden und Menschen zu überzeugen, ist nicht notwendig jemand, der Gesetze schaffen und Menschen anleiten kann. Hérault hat nie vorher oder nachher Interesse an Verfassungsfragen gezeigt, jedoch oft sein Vermittlertalent unter Beweis gestellt. Was spricht dagegen, daß er im Verfassungsausschuß eine andere Rolle spielte als im Konvent? Ein Hérault als Schriftführer, der die verschieden Ideen seiner Kollegen sammelte, formulierte und niederschrieb ist durchaus vorstellbar.
Georges Auguste Couthon (1755-1794)
Couthon stammte aus einer Familie mit rechtpflegerischer Tradition in der Auvergne, wo er, vor seiner parlamentarischen Laufbahn, als Anwalt praktizierte und vornehmlich mittellose Klienten vertrat. Martine Braconnier nennt ihn deshalb einen ‚Armenanwalt‘. Couthon, Freimaurer, der vor der Revolution in einem Theaterstück die konstitutionelle Monarchie verteidigte, war schon Mitglied der Legislative, bevor er in den Konvent wiedergewählt wurde. In der Legislative hatte er sich den späteren Girondisten angeschlossen, zeigte sich von der Idee eines Krieges, der die Ideale der Revolution über die Grenzen hinausträgt, ergriffen und hatte sogar Dumoriez vor dessen Verrat empfangen. Er wohnte, wie auch Robespierre, im Hause der Familie Duplay, bevor Robespierres Bruder nach Paris kam und Couthon im Platz machte. Es ist also anzunehmen, daß Robespierre und Couthon sich nicht nur sehr lange kannten, sondern sich auch intensiv austauschten. Dennoch vertrat Couthon zunächst eine wesentlich gemäßigtere Position als Ersterer. Erst im Konvent distanzierte Couthon sich von Brissot und seinen Freunden, was sicher auch mit seiner Ablehnung des Föderalismus zusammenhing. Er war es, der durchsetzte, daß die Republik „einig und unteilbar“ erklärt wird. Im Prozeß des Königs erwies er sich als vehementer Gegner der Monarchie. Couthon war bereits Mitglied des Verfassungsausschuß der Jakobiner, zusammen mit Collot d’Herbois, Billaud-Varennes, Robespierre, Danton und Chabot. Allerdings läßt sich kein Einfluß dieses Ausschusses nachweisen. Am Verfassungsentwurf Condorcets übte Couthon scharfe Kritik. So beklagte er die „geschraubte Abstraktion“ der Menschenrechtserklärung und wertete die Konstruktion des „Widerstandes gegen Unterdrückung“ als „unverständlich und absurd“. Das Wahlsystem sei zudem nur eine „komplizierte Theorie“. Nach seiner eigenen Arbeit an der Verfassung befaßte sich Couthon auch weiterhin mit Rechtsfragen. So unternahm er Anstrengungen, die verschiedenen Gesetze der jungen Republik zusammenzufassen und eine einheitliches Rechtsbuch zu schaffen. Bekannt ist außerdem seine Mitarbeit an den Ventôse-Dekreten, die er vor dem Konvent verteidigte. In der Thermidor-Krise verteidigte er Robespierre, wurde mit ihm angeklagt und starb auf dem Schafott.
Louis Antoine de Saint-Just (1767-1794)
Der aus der Picardie stammende Saint-Just, Sohn eines Offiziers, ließ sich zunächst als Anwalt ausbilden, vertrat jedoch nur wenige Klienten und wurde schnell gegen die grundherrschaftliche Ordnung politisch aktiv (1788 hat er sein Studium abgeschlossen, der junge Anwalt versuchte sich also mitten in den Umbrüchen der ersten Revolutionsjahre zu profilieren.) Da er noch nicht das vorgeschriebene Alter zur Wählbarkeit erreicht hatte, wurde er zunächst neben seiner politischen Tätigkeit Offizier der Nationalgarde und schrieb den „Esprit de la Revolution et de la Constitution de France“, in dem er den bisherigen Verlauf der Revolution beschreibt und eine Analyse von Staat und Gesellschaft Ende 1790 anbietet. Dieses, von Montesquieu beeinflußte Werk, verteidigte noch die konstitutionelle Monarchie – jedoch wohl nur aus Machbarkeitserwägungen, denn die republikanische Ordnung, mit der Saint-Just zu sympathisieren schien, glaubte er nur in kleinen Staaten zu verwirklichen. Ein Gesetzgeber war für ihn nicht nur ein Organisator, sondern jemand, der den Bürger moralisch in ein das Vaterland liebende Mitglied des Gemeinwesens verwandelt. Vermutlich Ende 1791 arbeitete er an seinem zweiten politischen Werk „De la nature de l’état civil de la cité ou les règles de l’indèpendence du gouvernement“, das er jedoch nicht fertigstellte, da es mit dem Sturz des Königs, dessen Amt darin noch vorausgesetzt wird, überholt war. Hier befaßte er sich mit den natürlichen Grundlagen der Gesellschaft und versuchte die Mißstände seiner Zeit zu erklären. Im September 1792 wurde Saint-Just in den Konvent gewählt. Dort meldete er sich zum ersten Mal während des Prozesses des Königs zu Wort. Seine Rede, in der er alle Hemmungen, die vor einer Aburteilung des Königs zurückschrecken lassen, beiseite räumte und verlangte, Ludwig XVI zu richten, weil er König im Sinne von ‚Vertreter der Institution Monarchie‘ und somit von vorne herein ärgster Feind des Souveräns (des Volkes) sei, sorgte für Furore. Er folgte dem Aufruf des Konvent und schrieb einen eigenen Verfassungsentwurf. In den Streit zwischen Montagne und Gironde griff er jedoch nur ein, um sich gegen den Föderalismus auszusprechen und die kommunale Einheit von Paris zu verteidigen. Auch in den Diskussionen um die einzelnen Artikel des von ihm mitverfassten Verfassungsentwurfs meldete er sich kein einziges Mal zu Wort. Er wurde Mitglied des Wohlfahrtsausschußes, erfüllte mehrere Missionen im Elsaß und bei der Nordarmee, wo er sehr erfolgreich ‚mit eisernem Besen kehrte‘. Er führte die Anklage gegen die „Ultras“ und Danton, er wurde zur rechten Hand Robespierres, bewahrte sich jedoch immer seine eigene Sichtweise und versicherte in seiner letzten, nicht gehaltenen Rede, daß er Robespierre selbst anklagen würde, wenn dies nötig würde. Sein letztes Werk, die „Notes et fragments autographes sur des institutions républicaines“, eine Art ‚Sittengesetzgebung‘, mit denen die Grundlage einer demokratischen Kultur und Gesellschaft geschaffen werden sollte, blieben unvollendet. Aufgrund der biographischen Daten wird ersichtlich, daß Saint-Just der einzige der fünf Mitglieder des Verfassungsausschußes war, der sich uneingeschränkt als Gesetzgeber sah.
Nach der Erhebung beschleunigten nun die Montagnards die Verfassungsdiskussion. Schon am 2. Juni ließ Thuriot beschließen, daß der Konvent sich künftig jeden Tag von Mittag bis sechs Uhr abends mit der Verfassung beschäftige. Der Wohlfahrtsausschuß sah in ihr ein Mittel um die Departements zu beruhigen und die Gerüchte, eine Diktatur werde sich etablieren, zum Schweigen zu bringen. Am 10 Juni sagte Barère sogar, daß die Verfassung den ausländischen Mächten beweisen werde, daß Frankreich eine stabile Regierung besitze und sie dadurch davon abhalte, einen Krieg mit Frankreich zu versuchen. Über die Arbeit des neuen, Montagnard-Verfassungsausschusses ist wenig bekannt. Sicher ist, wie schon beschrieben, daß Hérault de Séchelles sowohl den Bericht, als auch die Entwürfe der Verfassung und der Erklärung der Rechte niederschrieb. Saint-Just bezeichnete ihn jedoch in seinem Bericht vom 2. Germinal des Jahres II als „stummen und widerwilligen Zeugen der Arbeit derer, die den Verfassungsplan entwarfen, zu dessen schamlosen Berichterstatter er sich geschickt aufwarf“. Am 10. Juni präsentierte Hérault de Séchelles ein neues Projekt, daß nur noch 80 Artikel umfaßte. Zwei Wochen später, am 24. Juni, wurde die Verfassung angenommen. Laut Jaurès ist die plötzliche Eile damit zu erklären, daß die Montagne ihren Sieg über die Girondisten beweisen wollte, indem sie sich als einzig tatkräftig erweist und gleichzeitig die Gerüchte zu ersticken suchte, der Konvent sei nach dem Putsch nicht mehr handlungsfähig.
Die Verhandlungen im Konvent zwischen dem 11. und dem 24. Juni 1793 waren geprägt von dem Druck, den der föderalistische Aufstand in Frankreich ausübte. Die entsandten Volksvertreter forderten in einem Schreiben an den Ausschuß als das einzige Mittel zur Beendigung des Bürgerkriegs die neue Verfassung. Am 11. Juni nahm der Konvent die ersten sieben Artikel an, um „dem Föderalismus jeden Weg zu verlegen“. Am 15. Juni entbrannte eine heftige Diskussion um den Wahlmodus für die Wahl der Verwaltung.
Der Verfassungsentwurf der Montagne verfolgte, wie Hérault de Séchelles in seiner Rede vom 10. Juni ausführt, grundsätzlich andere Ziele als der erste Entwurf. Nun ging es darum, den Vorrang der Nationalverammlung zu erhalten. Die (ungeteilte) Versammlung geht ebenso wie die städtischen Verwaltungsbeamten, aus einer Direktwahl des Volkes hervor, während die Minister und die Administrative, wie schon in der Verfassung von 1791, durch Wahlkörperschaften (die in allgemeiner Wahl ermittelt werden), also durch ein zweistufiges Wahlsystem bestimmt werden. Die Mitglieder des Vollzugsrats werden von der Nationalversammlung aus einer Liste ausgewählt, die pro Département einen gewählten Kandidaten enthält. Der Vollzugsrat wird darüber hinaus alljährlich zur Hälfte erneuert.
Auf Grund der früheren Beschlüsse des Konvents wurde auf den Gedanken der großen Gemeinden oder Kantonsgemeinden verzichtet. Hérault sagte dazu, daß es „Undank gegen die Revolution“ wäre, die Gemeinden nicht beizubehalten, da die Bürger damit den Trost verlören, sich brüderlich selbst zu regieren, und man dürfe ihnen nicht durch eine Verringerung der Gemeinden das Recht nehmen, ihren Teil zu Verwaltung und Wohlfahrt beizutragen. Die Distrikte und Gemeinden wurden beibehalten, wobei die Gemeinderäte wie bisher in direkter Wahl durch die Bürger bestimmt wurden. Die städtischen Gemeinden mußten so nicht fürchten, von den ländlichen überstimmt zu werden, da keine Großkommunen vorgesehen waren, wie später in der Verfassung des Jahres III. Die Distrikt- und Départementsverwalter werden wie die übrigen Funktionäre und die Richter durch ein zweistufiges Wahlsystem ernannt.
Der Volksentscheid wird, der Meinung ist Aulard, nach gleichen Grundsätzen wie im Girondistischen Entwurf organisiert. So kann das Volk ein Gesetz zu Fall bringen, wenn in 10 Départements binnen 30 Tagen eine oder mehrere Wählerversammlungen Verwahrung einlegen. Diese „andere Waffe gegen die Legislative“ ist für Mathiez hingegen im zweiten Entwurf nur noch ein Phantom. Das Referendum greife nur um Gesetze zu prüfen oder die Verfassung zu revidieren und sei zudem an undurchführbare Verfahrensvorgaben gebunden. Von einer Initiative der Bürger ist nicht mehr die Rede und Mathiez glaubt nicht, daß sich ein Zehntel der Urversammlungen in über der Hälfte der Départements innerhalb von zehn Tagen hätten zusammenrufen lassen. So ist der Einwand Condorcets nicht von der Hand zu weisen, daß diese Verfassung eine Diktatur der Gesetzgebung anstrebe und damit eine Diktatur derjenigen, die die Gesetzgebende Versammlung beherrschen.
Héraults Entwurf der Gesetze und Dekrete wurde im Konvent erheblich verändert. Dem Katalog der Gesetze wurden Akte der gesetzgebenden Körperschaft bezüglich der Nationalgüter, jeder neuen Einteilung des französischen Gebiets und des öffentlichen Unterrichts hinzugefügt. Die Kriegserklärung gehörte nun ebenfalls zu den Gesetzen, war also der Bestätigung des Volkes zu unterwerfen. Mathiez wirft allerdings ein, daß diese Bestätigung, beziehungsweise das Ausbleiben einer Reklamation, unter den in Artikel 59 für ein Referendum vorgesehenen Bedingungen sowieso vorgegeben sei. Damit wurde jedoch ein Angriffskrieg faktisch ausgeschlossen, die friedlichen Grundsätze der Verfassunggebenden Versammlung sanktioniert und somit die von der gesetzgebenden Versammlung und dem Konvent selbst erlassenen Kriegserklärung verleugnet. Auf der anderen Seite fehlt nun im Katalog der Gesetze die gewöhnliche Verwaltungsgesetzgebung und taucht bei den Dekreten auch nicht wieder auf. In den Katalog der Dekrete ist zudem die Ratifizierung von Verträgen aufgenommen, die in Héraults Entwurf fehlt. In seinem Entwurf heißt es darüber hinaus noch, daß die Akte der gesetzgebenden Körperschaft betreffs „die Strafverfolgung und Aburteilung der wegen Verschwörung oder Anschlägen gegen die allgemeine Sicherheit der Republik Angeklagten“ Dekrete sein. In der endgültigen Verfassung ist hingegen nur noch von der „Anklage wegen Verschwörungen gegen die allgemeine Sicherheit der Republik“ die Rede.
Cambon, Fabre d’Eglantine und Robespierre stellten sich gegen einen Antrag auf Steuerbefreiung der Armen. Robespierre erklärte, daß „die ihm (dem Volk) hier gebotene Art von Begünstigung nur eine Beleidigung ist“. Es würde so „eine Klasse von Besitzenden und eine Klasse von Heloten“ entstehen. Er schlug vor, „der Arme, der einen Obolus Steuer entrichten soll, möge ihn vom Vaterland erhalten, um ihn in den öffentlichen Schatz zu legen“.
Die Zweite Lesung der ganzen Verfassung fand am 24. Juni statt und wurde in gleicher Sitzung beendet. Es wurde bestimmt, daß alle Artikel, gegen die sich kein Widerstand erhebt, als endgültig angenommen angesehen werden. In dieser zweiten Lesung wurde die Pressefreiheit und die öffentliche Schuld durch improvisierte Abänderungsvorschläge hinzugenommen. Auch die freie Kultausübung findet sich in dem endgültigen Wortlaut, wohl auf Betreiben des Wohlfahrtsausschußes, der unter Dantons Einfluß zur Mäßigung gegenüber der Vendée neigte, wo die Priester den Aufständischen einredeten, die Revolution wolle das Christentum abschaffen.
Auch die Neufassung der Erklärung der Rechte war dem Verfassungsausschuß überantwortet. Am 24. Juni legte Hérault sie dem Konvent vor, der sie „im ganzen“ sogleich annahm.
Für Aulard ist es im Prinzip die gleiche Erklärung wie im Girondistischen Entwurf. So sei nur das Verbot von Dienstbotenverhältnissen ausdrücklich hervorgehoben, und das Recht zum Aufstand ist weiter ausgeführt. Damit sind die Aufstände vom 10. August und 2. Juni nachträglich legitimiert. Robespierre ließ die Verpflichtung des Staates zur Fürsorge der Bedürftigen in den Text aufnehmen. Bemerkenswert ist außerdem der Artikel 1 mit dem bekannten Satz: „Das Ziel der Gesellschaft ist das allgemeine Glück“. Er wurde zum Schlagwort, daß all diejenigen, die tiefgreifende soziale Reformen anstreben, vereint.