Saint-Just unterteilt Frankreich in Départements, die wieder in je drei Arrondissements unterteilt werden und diese wieder in Kommunen von 600 bis 800 Wählern, wobei die Souveränität ausdrücklich in den Kommunen liegt.
Er schreibt nichts zur déparlamentalen Verwaltung.
Jedes Arrondissement hat ein Direktorium, bestehen aus acht Mitgliedern und einen genossenschaftlichen Bevollmächtigten („Procureur-syndic“), indirekt gewählt, sowie einen Präsidenten, der von ihm, aber nicht aus seiner Mitte, gewählt wird. Städte mit mehr als einem Arrondissement haben nur ein Direktorium, mit acht Mitgliedern je Arrondissement und einem Bevollmächtigten, der indirekt vom ganzen Département gewählt wird. Jedes Mitglied und jeder Bevollmächtigte hat einen Vertreter. Der Bevollmächtigte hat beratende Funktion; er sorgt für die Ausführung der Gesetze und der Weisungen der Exekutive. Der Präsident wirkt beratend. Die Mitglieder des Direktoriums üben die politische Verwaltung aus, heben Truppen aus und üben die allgemeine Polizeigewalt aus. Sie dürfen nicht in Streitigkeiten unter Gemeinden eingreifen, den Staatsbürgerstand antasten, Prozesse führen, über öffentliche Gelder verfügen, Steuern erheben. Mitglieder des Direktoriums, genossenschaftliche Bevollmächtigte, Stellvertreter und Sekretäre werden jährlich neu gewählt. Wiederwahl nach zwei Jahren. Sie werden in zwei Artikeln unter Strafandrohung dazu verpflichtet, Anträge schnell zu bearbeiten.
Die Kommunen haben einen Kommunalrat, der aus einem direkt gewählten Mitglied jeder Gemeinde zusammengesetzt wird und durch einen von ihnen bestimmten Präsidenten ergänzt wird. Der Präsident korrespondiert mit dem Direktorium des Arrondissements, empfängt Weisungen und ruft den Rat zusammen. In den Städten wählt jede Kommune ein Mitglied des einzigen Kommunalrats, egal wie groß die Stadt ist, wobei die ländlichen Gemeinden innerhalb der Städte einen eigenen Rat haben. Kommunalrat und Präsident werden jährlich ersetzt. Der Kommunalrat ist für die direkten Steuern zuständig, die Entschädigungen, den Straßenbau, die öffentlichen Vorhaben, die Truppenaushebung und alles, was die Exekutive aufträgt.
Jede Gemeinde wählt jährlich direkt einen Bürgermeister und Gemeindebevollmächtigten. Gemeinden auf dem Land und Kommunen der Städte wählen jährlich einen Kanzlisten, der für die Vollstreckung von Polizeianweisungen zuständig ist und wiedergewählt werden kann. Der Bürgermeister bestimmt die Gesundheitsfürsorge, öffentliche Zeremonien, Aufführungen sowie Maßnahmen gegen Epidemien und schädigende Tiere. Der Gemeindebevollmächtigte läßt bei strittigen Polizeifällen die Parteien durch einen Offizier der Militärpolizei rufen. Ein aus fünf monatlich augelosten Bürgern zusammengesetzter Sicherheitsgeschworenenrat befindet über den Tatbestand und der Bürgermeister führt das Urteil aus oder überweist den Fall an ein Tribunal.
Nun folgt ein origineller Abschnitt, der nicht mit den Ideen Condorcets oder der Verfassung zu vergleichen ist und deutlich den Weg zu den „Institutions Republicaines“ weist:
Die Kommunen wählen alle zwei Jahre sechs „tugendhafte Greise“, die keinen anderen Posten innehaben dürfen, die Unruhen beschwichtigen und vom Volk als Schlichter betrachtet werden. Bei fortgesetzten Unruhen verkünden sie die „Rechtstrauer“; sie rufen nicht die Staatsmacht, das tun die Direktorien und die Bürgermeister, aber sie bleiben, solange die Unruhen anhalten. In den „Institutions des Moers“ schreibt er Monate später: „Das Alter ist ein Kult in unserem Vaterland.“ und er führt aus, daß die „Alten“ sechzig Jahre vorbildlich gelebt haben müssen um (hier) eine weiße Schärpe tragen zu dürfen (im Verfassungsentwurf ist es eine blau-weiß-rote). Sie dürfen das Privatleben der unter 21-Jährigen und (in der „Proclamation solennelle des lois génerales“) auch der Funktionäre rügen. Die Rolle der „Alten“ im Konzept Saint-Justs ist also eine rein soziale; eine Art ’stellvertretender Kontrollmechanismus‘ der Gesellschaft gegenüber Kräften, die die Norm durchbrechen oder die Ordnung stören. Bemerkenswert ist, daß Saint-Just ihnen ausdrücklich jede politische Stellungnahme und jedes Machtmittel untersagt. Insofern fallen sie aus dem Rahmen einer Verfassung eigentlich heraus und allein deshalb hatte diese Institution schon keine Chance, in der Verfassung verwirklicht zu werden. Daß sie für Saint-Just einen wesentlichen Aspekt eines funktionierenden Gemeinwesens darstellen, verdeutlicht ihre mehrfache Nennung in den „Institutions Républicaines“.
Bei Unruhen auf dem gesamten Territorium der Republik versammeln sich die Kommunen und „die Aufrechterhaltung der Gesetze wird dem Volk überantwortet“. Also mit anderen Worten: Im Falle eines Bürgerkriegs entscheidet jede Kommune selbst, auf welche Seite sie sich stellt. Dahinter steht mit Sicherheit nicht die Idee, politische Konflikte um jeden Preis klein zu halten. In einem undatierten Fragment, daß jedoch sicherlich viel später geschrieben wurde, präzisiert Saint-Just: „Wenn die öffentliche Macht gegenüber der Zusammenrottung und der Gewalt des Volkes ohnmächtig ist, gebietet eine auf dem öffentlichen Platz ausgebreitete Fahne Frieden und ist das Signal, daß das Volk beraten wird. Das Volk versammelt sich friedlich und übermittelt (das Ergebnis) seiner Beratungen den Behörden. Es wird an die Legislative weitergeleitet.“ Dies wäre ein Rückgriff auf die direkte Demokratie, in der die Gemeinschaft ihre politische oder sozialen Zielsetzungen aus sich selbst neu bildet. Der Abschnitt entspricht dem Demokratiebegriff in „De la nature…“, wo ebenfalls alle Macht, auch die Waffengewalt, ausschließlich in den Händen des Volkes liegt. Er weist ihn jedoch auch als Anhänger der Montagne aus, da die Städte in seinem Verfassungsentwurf nur ein Arrondissementsdirektorium und nur einen Kommunalrat haben, also die Einheit der Pariser Kommune erhalten bleibt – im Gegensatz zum Entwurf Condorcets der eine Zersplitterung zur Folge gehabt hätte. Nach Saint-Justs Entwurf wäre somit die Erhebung vom 2. Juni 1793 legalisiert, da sie als Antwort auf die Aufstände in der Vendée und in Lyon gewertet werden kann, während die Gironde daran arbeitete, einen Pariser Volksaufstand unmöglich zu machen. Der Umstand, daß Saint-Just dieses Prinzip auch später noch einmal aufgriff, beweist jedoch, daß es sich hier nicht um eine politische ‚Visitenkarte‘ handelt, sondern um eine ernstzunehmende Maxime, die er, auch nachdem seine Ideen nicht direkt in der Verfassung übernommen wurden, noch weiterverfolgte.
Die Verfassung ist nicht annähernd so ausführlich wie der Entwurf Saint-Justs oder der Condorcets:
Sie benennt die dreiteilige Verwaltungshierarchie Département, Distrikt und Kommune. Deren Beamte werden indirekt gewählt, also entsprechend den Vorstellungen Saint-Justs. Allerdings sieht der erste, von Hérault am 10. Juni vorgestellte Entwurf eine direkte Wahl vor und es entbrennt um diesen Punkt eine heftige Diskussion im Konvent, in der sich Robespierre und Levasseur (Sarthe) durchsetzten. Die Sitzungen der Körperschaften sind öffentlich, die Legislative wird damit beauftragt, ihre Funktionen, ihre Hierarchie und die Strafen, die sie auf sich ziehen können, zu bestimmen. Ein Artikel des Entwurfs, der bestimmt, daß die Verwaltungsbeamten innerhalb eines Monats Anfragen beantworten müssen, gleicht dem Artikel 9 des 15. Kapitels bei Saint-Just – und wird in der Debatte im Konvent herausgeschnitten.
Die Paragraphen der Verfassung sind also nur ein Rohbau, der theoretisch durch die untergeordnete Gesetzgebung mit den Ideen Saint-Justs gefüllt werden könnte. So ließen sich aus dem in der Menschenrechtsdeklaration gewährten Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung (Artikel 33, 34, 35) auf verwaltungsrechtlicher und polizeirechtlicher Ebene Bestimmungen denken, die bei Ausschreitungen die Versammlung der Kommunen im Sinne des Entwurfs Saint-Justs ermöglichen. Curtis berichtet von einer Bemerkung Héraults im Verlauf seiner Rede vom 10. Juni über den Verfassungsentwurf, die Kommission habe darauf verzichtet, Bestimmungen mit aufzunehmen, die soziale Institutionen betreffen und er vermutet, daß diese Bemerkung auf Saint-Just gemünzt war. Das muß allerdings nicht stimmen. Hérault sagte: „Schließlich hat eine Reihe guter Gesetze unsere Aufmerksamkeit geweckt; wie zum Beispiel die nationalen Feste, der öffentliche Unterricht, die Adoption etc., etc…. Aber, treu der verfassungsrechtlichen Bestimmung, haben wir uns unerbittlich das Glück untersagt, Sie mit diesen Gesetzen zu unterhalten, da sie zu den sozialen Institutionen gehören.“ Die Beispiele, die Hérault anführt, haben mit dem Verfassungsentwurf Saint-Just nichts zu tun. Das Problem des öffentlichen Unterrichts zum Beispiel wurde bereits seit der Konstituante diskutiert und im Konvent durch einen von Le Peletier de Saint-Fargeau verfaßten und am 13. Juli von Robespierre vorgestellten Plan wiederaufgenommen. Die zeitliche Nähe zwischen Verfassungsentwurf und Erziehungsplan sowie das persönliche Interesse Robespierres könnten vermuten lassen, daß hier von Freunden Robespierres (vielleicht Saint-Just, aber ebenso gut könnte es sich um Couthon handeln) ein Aspekt, der den ‚Unbestechlichen‘ gerade beschäftigte, in die Beratungen des Verfassungsausschußes getragen wurde. Auch der Hinweis auf nationale Feste könnte auf den Streit um religiöse Feste (Kult der Vernunft, Fest des Höchsten Wesens) hindeuten und würde damit in die gleiche Richtung weisen.