Der Naturzustand ist, wie wir oben gesehen haben, der Zustand der Menschheit vor jeder politischen Ordnung. Saint-Just erkennt diesen Zustand als unmittelbar sozial (Von Montesquieu sagt er, er habe die Wahrheit erahnt, indem er den Menschen einen natürlichen Drang zur Gesellschaft zuerkenne). Der soziale Zustand wandelte sich erst in einen ‚politischen‘ Zustand, als die Völker das Interesse daran verloren, sich zu versammeln und selbst Entscheidungen zu fällen. Dadurch habe sich der Regent („le prince“) vom Souverän getrennt und das politische Leben, der (Gesellschafts-)Vertrag („convention“) sei entstanden. Dementsprechend nennt er den Gesellschaftsvertrag („contrat social“) einen politischen Bund, der das auf Vernunft basierende Verhältnis des Einzelnen zur Gesellschaft definiere. Der eigentliche „conrat social“ sei hingegen die natürliche Beziehung der Menschen untereinander.
Das Menschsein ist für ihn mit dem „Besitz“ unmittelbar verbunden. „Besitz“ definiert er zugleich als Selbstbestimmungsrecht und als materiellen Besitz. Dabei unterscheidet er Eigentum („proprieté“) – das immaterielle Eigentum an sich selbst, und Besitz („possession“) – das materielle Eigentum des Menschen. Das Verhältnis der Bürger untereinander ist dementsprechend für ihn der ’soziale‘ Zustand; das Verhältnis der Bedürfnisse der Bürger zueinander nennt er hingegen den ‚zivilrechtlichen‘ Zustand („état civil“). Das Reich („empire“) ist für ihn ein Eigentum, daß sich aus einzelnen Besitztümern zusammensetzt (‚Eigentum‘, weil der Souverän, der Eigentümer, das Reich nicht zivilrechtlich wie eine Ware behandeln kann).
Souveränität leitet er sowohl auf staatlicher als auch auf privater Ebene vom Erhalt von Eigentum und Besitz ab, wobei er die private Souveränität als Unabhängigkeit definiert.