Wie auch sein Konzept der Entstehung von Gesellschaft, so wandelt sich Saint-Justs Verhältnis zu Gesetz und Gesetzgeber im Laufe der Zeit. Wo er zunächst unkritisch die Ideen Rousseaus übernimmt, polemisiert er in „De la nature…“ gegen den Genfer Philosophen und verneint jede Notwendigkeit einer ‚menschenerdachten‘ Gesetzgebung. Im Konvent nimmt er diese scharfe Kritik ausdrücklich zurück und akzeptiert wieder die Notwendigkeit von Gesetzgebung, um den Einfluß der alten Ordnung zu brechen und die Bürger zu wandeln, aber bald erkennt er, daß Gesetze die Wandlung einer Gesellschaft nicht erzwingen können. Er kehrt zurück zu seiner alten Kritik der Normen und unternimmt den, nicht mehr zu vollendenden, Versuch, mittels ‚Institutionen‘ republikanischen Geist in den Bürgern zu verankern. In „Ésprit de la Révolution…“ ist das Gesetz für ihn noch ein stabilisierender und schützender Rahmen der Gesellschaft, der die Macht der Regierung beschneidet. Der Gesetzgeber steht deutlich über dem Volk, wenn er mittels der Gesetzgebung direkt die Sitten und Gebräuche zu ändern vermag. Dies erinnert stark an Rousseau. Dessen ungeachtet kritisiert er sein Vorbild auch, wenn er dem „allgemeinen Willen“ die Fähigkeit abspricht, notwendigerweise gerecht und sinnvoll zu urteilen. Hier tritt er noch hinter Rousseau zurück und Abensour rückt ihn in die Nähe der Vertreter des „klassischen Naturrechts“, die der Weisheit vor dem Konsens den Vorzug geben. In „De la Nature…“ steht plötzlich das Gesetz selbst in Frage. Da er, wie oben gesehen, die durch Vertrag geformte Gesellschaft verwirft und das Vorhandensein von natürlichen Beziehungen der Menschen untereinander mit natürlichen Regeln voraussetzt, wirft er der Gesetzgebung vor, an einem verzerrten, pervertierten Menschenbild orientiert zu sein – dem des Menschen in der pervertierten, von Unterdrückung bestimmten Gesellschaft. Vorlage für Gesetze sollen statt dessen die natürlichen Regeln des zwischenmenschlichen Lebens sein, die von Gleichheit bestimmt werden und Unterdrückung ausschließen. Analog dazu sei der Gesetzgeber nicht der ‚Erfinder‘ von Gesetzen, sondern der ‚Interpret‘ dessen, was die natürliche Moral vorgibt – womit er nun auch seine Vorstellung eines Gesetzgebers zu der Rousseaus in Gegensatz stellt und nur gezwungener Maßen die Superiorität des Gesetzgebers aufgrund seiner besonderen Einsicht beibehält. Seine Kritik am „allgemeinen Willen“ bleibt natürlich bestehen. Da er den Einfluß des Menschen auf die Gesetzgebung und damit die Regierung, minimiert, interessieren ihn nun auch nicht mehr die unterschiedlichen Formen von Regierungsgewalt. Hier setzt auch eine Konstante im Denken Saint-Justs ein, die sich im Verfassungsentwurf wiederfinden wird: wenige Gesetze garantieren Glück und Gerechtigkeit, viele schaffen Unglück und Ungerechtigkeit. Um den Entwurf einer Verfassung unternehmen zu können, muß er seine kritische Haltung gegenüber der Macht von Gesetz und Gesetzgeber revidieren, und Saint-Just verkündet dies ausdrücklich in seiner Rede vom 24. April 1793 einer Versammlung, die bis dato sicher nicht mit der politischen Philosophie ihres Kollegen vertraut war. Die Regierung, die er sich nun vorstellt, solle „energisch und legitim“ sein.Allein die Wandlung des politischen Systems kann gewährleisten, daß die Untertanen einer Monarchie sich in Republikaner wandeln. Deshalb muß die Verfassung bis ins Detail das perfekte Modell einer republikanischen Moral sein. Aber selbst hier bricht sich das Ideal einer Gesellschaft, die nicht allein durch Gesetze, sondern auch durch eigenes ‚Gutdünken‘ geregelt wird, Bahn: Sein Verfassungsentwurf enthält die Institution der „Alten“, die Abschaffung des Dienstbotenstandes und Bestimmungen, die die Moral der Armee betreffen. Und die Würdigung, die er unter andrem durch Brissot erhält, beweist, daß dieser Ansatz in seiner Originalität erkannt wird. Mit der revolutionären Regierung wird auch für Saint-Just die Macht der Gesetze immer vordringlicher, aber es spricht für ihn, daß er Anfang 1794 wiederum eine geistige Kehrtwende vollführt und mit der Niederschrift der „Institutions républicaines“ beginnt, in denen er die Prinzipien aus „De la Nature…“ wiederholt. Mit „Schrecken“ erinnert er nun daran, daß alle Imperien untergehen, weil sie nicht über Institutionen verfügen, die die Moral eines Volkes zusammenhalten gegen den zerstörerischen Einfluß der Parteiungen und er schreibt: „…das Gesetz ist oft nichts anderes als der Wille dessen, der es erläßt.“ und „Der Terror kann uns von der Monarchie und der Aristokratie befreien; aber wer befreit uns von der Korruption? … die Institutionen.“ Man kann aus dem Text dieser ‚moralischen Bestimmungen‘ eine Abkehr vom ‚heilsamen Schrecken‘ herauslesen. Es finden sich in ihnen nur ehrenrührige Strafen, selbst Mörder sollen hier ihr Leben lang schwarz tragen – über Vaterlandsverräter wird jedoch nichts gesagt. Wenn Saint-Just am Wendepunkt einer „eingefrorenen“ Revolution sich eine bessere Welt erträumte, dann klingt dieser Traum wie ein verzweifelter Rückgriff auf ein Ideal, daß bereits an der Realität gescheitert ist.
Saint-Justs politisches Weltbild bleibt problematisch. Immerhin ist es, aus dem Blickwinkes des 3. Jahrtausend betrachtet, einfacher ihm zu unmittelbar und von Natur aus gesellig lebenden Urmenschen zu folgen, als Rousseau in seine individuelle Einsiedelei oder Montesquieu in eine Welt, in der die Menschen vor einander fliehen. Aber was sich Saint-Just eigentlich unter den ‚Naturgesetzen des menschlichen Zusammenlebens‘ vorstellte, ist nicht ganz klar, zumal er die menschliche Gesellschaft, die permanent bestehe, von der Geselligkeit der Tiere unterschied, die nur saisonal sei.
Das größte Problem bei dieser Theorie ist jedoch das völlige Ausklammern von Aggressivität in der natürlichen zwischenmenschlichen Ordnung, das er gleichwohl brauchte, um den Verfall der Gesellschaft durch gesetzliche Normierungen und Politik zu erklären. Sein Ideal, daß ohne Hierarchie auskommt, läßt keinen Platz für staatliche Ordnung und Monar vermutet daher auch, daß dies der Grund sei, warum das Manuskript „De la Nature..“ nicht fertiggeschrieben wurde – es hatte seinen Autor in eine Sackgasse geführt. Nichtsdestotrotz verwarf er dieses Konzept nicht – wie oben gezeigt, knüpfte er 1794 wieder daran an-, und tat das, was sein Leser am aller wenigsten erwarten würde: er brannte darauf, eine Verfassung zu schreiben. Hannah Arendt beschreibt das Mitleid als treibende Kraft der Montagnard und behauptet, die Jakobiner unter Robespierre wären weniger an Staatsformen interessiert gewesen als die Girondisten. Daher hätten sie den Glauben an die Tugend des Volkes den politischen Institutionen entgegengesetzt. Das könnte immerhin erklären, warum Saint-Just sich scheinbar problemlos mit der neuen Aufgabe arrangierte. Und es liegt vielleicht eine gewisse Folgerichtigkeit darin, daß die Verfassung, an der er dann mitarbeitete, extrem demokratisch gelang und nie in Kraft trat. Und dennoch schaffte er es, obwohl er sich in völligen Widerspruch zu sich selbst setzte, seinen Idealen zumindest stückweise treu zu bleiben. Obwohl er sich in „De la nature…“ weigerte, die Vorstellung von Aggressionen in einer natürlichen Gesellschaft anzunehmen und seinem Leser ein Bild malte, daß mehr Ähnlichkeit mit dem Garten Eden, oder der Gesellschaft von Engeln, als mit der schnöden Welt hatte, war ihm offensichtlich klar, daß im wirklichen Leben Aggressionen kontinuierlich durch Kultur, durch menschengeschaffene Rituale beherrscht werden müssen. Das war für ihn offensichtlich die eigentliche Aufgabe eines Gesetzgebers und deshalb flocht er in den Text seines Verfassungsentwurfs Institutionen ein, die Aggressionen kontrollieren (nicht unterdrücken!). Obwohl er auf der Suche nach einem diffusen Naturzustand war, überließ er das Aussehen dieser Gesellschaft, die angeblich nicht Menschenwerk ist, nicht dem Zufall, sondern konstruierte sie bewußt gemäß seinen Ansprüchen.