Bei meinem Vergleich der beiden Verfassungen werde ich mich einerseits auf den in der Duval-Edition abgedruckten Text „Essai de Constitution“ von Saint-Just und andererseits auf die Sitzungs-Mitschriften des Konvents und die deutsche Übersetzung von Walter Markov stützen.
Saint-Just stellte seinen Verfassungsentwurf im Rahmen einer Rede über Verfassungsfragen am 24. April 1793 vor. Offensichtlich reagierte er damit auf den zweiten Aufruf des Konvent vom 16. Februar 1793, der alle Mitglieder des Konvents einlud, eigene Entwürfe auszuarbeiten. Wie bereits weiter oben geschildert, war der Konvent mit dem von Condorcet vorgestellten Projekt unzufrieden. So kann auch die Arbeit von Saint-Just als „Antwort“ auf die Vorschläge der Girondisten gedeutet werden. Darüber hinaus aber darf man nicht vergessen, daß der junge Abgeordnete sich mit seinem Verfassungsentwurf auch als Gesetzgeber empfehlen wollte. Allein die Tatsache, daß er den Text nicht einfach bei der Sechserkommission einreichte, sondern ihn, im Anschluß an eine selbst nicht gerade kurze Rede, vom Rednerepult des Konvents Artikel für Artikel verlas, macht deutlich, wie wichtig es ihm war, daß sein Entwurf nicht in der Masse der Vorschläge untergeht, sondern allen Abgeordneten zu Gehör kommt. Und dabei lag sein Hauptaugenmerk sicherlich nicht auf den Anhängern der Gironde, denn diese dominierten schon die Sechserkomission. Der Zeitpunkt, den Saint-Just für seine Rede wählte, ist erhellend: Am 4. April begann die Sechserkomission die eingegangenen Verfassungsentwürfe zu prüfen, am 17. verlas Romme, der einzige Montagnard der Kommission, seinen Bericht über die Grundlagen der Verfassung, der auch am girondistischen Projekt Kritik übte, und scheiterte nicht zuletzt an seinen Kollegen in der Kommission. Am 24., dem Tag, an dem Saint-Just sich zu Wort meldete, wurde das Ausscheiden Rommes aus der Kommission verkündet. Danach herrschte ein seltsames Schweigen um das Verfassungsprojekt. Es kam kaum zu Debatten, so daß Condorcet am 13. Mai, scheinbar nervös geworden, beantragte, man möge sich für die Verabschiedung der Verfassung ein fixes Datum geben und mit der Auflösung des Konvents drohte. Am 29. Mai wurde die Menschenrechtserklärung verabschiedet, am 31. Mai fegte ein Aufstand die Gironde fort. Aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse entsteht das Bild eines Machtkampfes zwischen Gironde und Montagne, der sich zunächst um Romme im Inneren der Sechserkomission abspielte und nach dessen scheinbar nicht ganz freiwilligen Ausscheiden im Verborgenen weiterschwelte, bis er sich im Aufstand vom 31. Mai entlud. Saint-Just war zu diesem Zeitpunkt noch ein relativ unbeschriebenes Blatt. Zwar hatte er sich mit seiner Rede zum Prozeß des Königs als mutig, unorthodox und sehr talentiert erwiesen, seine politische ‚Zugehörigkeit‘ war jedoch noch so wage, daß girondistische Blätter es sich erlauben konnten, ihm zu seinem Verfassungsentwurf zu gratulieren und der Girondist Vergniaud sich am 8. Mai bei der Präsentation seiner eigenen konstitutionellen Vorstellungen nicht nur an Saint-Just anlehnte, sondern zudem hervorhob, daß Saint-Just als Einziger die gesellschaftlich-moralische Dimension einer Verfassung erkannt habe – was implizit eine Kritik an Condorcets Entwurf bedeutete.
Wir haben hier also einen jungen Mann, der zum zweiten Mal unter Beweis stellt, daß er mit ungeheurem Mut, um nicht zu sagen Dreistigkeit, seine eigenen Ansichten dem Konvent vorlegt, der der Montagne zugeneigt ist, der es jedoch versteht, auf jede Polemik gegen die Gironde zu verzichten, der sich, absichtlich oder zufällig, gerade in dem Moment als Gesetzgeber empfiehlt, in dem Romme seinen Abschied aus der Sechserkomission nimmt und der durch seine offensive Art beweist, daß er den festen Willen hat, an der Verfassung von 1793 mitzuarbeiten – sei es in der freigewordenen Stelle Rommes, sei es, falls es zum Eklat kommt, in einer neuen Kommission. Man kann das Verfassungsprojekt Saint-Justs somit keinesfalls als Privatmeinung eines Abgeordneten werten. Es ist eine politische Selbstdarstellung, die ‚Visitenkarte‘ eines ehrgeizigen Abgeordneten und nicht ohne den historischen Zusammenhang zu bewerten. Daß er seine Grundsätze den politischen Gegebenheiten angepaßt hatte, gab er selbst in seiner Rede zu. Dies alles darf nicht vergessen werden, wenn ich mich nun dem Text selbst zuwende.
In seinem inneren Aufbau ähnelt der Verfassungsentwurf Saint-Justs eher der endgültigen Verfassung als dem Projekt Condorcets. Wie auch in der Verfassung leiten hier die Bestimmungen bezüglich kommunaler Einteilung, Wahlfähigkeit und Wahlmodus der Bürger über zur Legislative, dann der Exekutive, der Verwaltung, der Justiz, der Armee und zuletzt den auswärtigen Beziehungen. Condorcet hatte sich noch für den umgekehrten Weg entschieden, indem er vom Bürgerstand und den Urversammlungen zur Verwaltung, zur Exekutive, zur Legislative, der Justiz, der öffentlichen Gewalt und den auswärtigen Beziehungen überging. Hier hat sich die Gewichtung verschoben. Condorcets Entwurf entwickelt sich in den Hierarchien aufsteigend, vom einzelnen Bürger ausgehend und in der Legislative und der Justiz kulminierend (von Armee und Außenpolitik einmal abgesehen, die auch in den beiden anderen Texten am Ende stehen). Dies führt jedoch dazu, daß der Bürger weniger als die Grundlage der verfassungspolitischen Ordnung und eher als ‚kleines Rädchen im Getriebe‘ erscheint. Indem Saint-Just, und ebenso die Verfassung, die Legislative gleich nach Staatsbürgerstand und Wahlmodus (der Legislative) behandelt, ist nicht nur die innere Logik wieder hergestellt, das politische Gewicht des Einzelnen wird gleichzeitig unterstrichen.
Es sind jedoch auch strukturelle Unterschiede zwischen seinem Entwurf und dem Verfassungstext zu vermerken. So sind in dem Kapitel „Von der Natur der Regierung“ Bestimmungen zusammengefaßt, die in der Verfassung auf die beiden Kapitel „Von der Regierung“ und „Von der Volkssouveränität“ verteilt sind. Dabei erscheint das erste Kapitel der Verfassung, das über die Republik lediglich aussagt, daß sie eine und unteilbar sei, etwas konstruiert; wie um die Verfassungsurkunde mit dem Wort ‚Republik‘ beginnen zu können. Andererseits ist die Lösung Saint-Justs, der die Republik und Volkssouveränität zusammen mit dem grundlegenden Aufbau der Regierung im ersten Kapitel vorstellt, folgerichtig und logisch.
Des Weiteren stellt Saint-Just die Artikel, die die Sanktion von Gesetzen behandeln, hinter die Kapitel über den Vollzugsrat und faßt sie zudem mit den die Nationalkonvente betreffenden Bestimmungen zusammen. Die Verfassung positioniert diese Artikel zwischen Nationalversammlung und Vollzugsrat und behandelt die Nationalkonvente erst zum Schluß, zwischen Kriegsmacht und auswärtigen Beziehungen. Diese Unterschiede sind sicherlich inhaltlich bedingt und ich werde später darauf zurückkommen.
Um die strukturellen Unterschiede der beiden Texte abzuschließen, ist noch zu bemerken, daß Saint-Just einen Abschnitt „Öffentliche Unruhen“ einführt, der kein Äquivalent kennt und dafür auf eine „Garantie der Rechte“, wie die Verfassung sie vorsieht, verzichtet. Im Folgenden werde ich nicht Kapitel für Kapitel vorgehen, da dies die einzelnen Bestandteile der Verfassungsentwürfe zu sehr auseinanderreißen würde. Statt dessen hoffe ich, mit den von mir angebotenen Themenkomplexen nicht nur die Lektüre zu erleichtern, sondern auch dem Gesamtbild des gesetzgeberischen Werkes in der Form einer kommentierten Zusammenfassung zu entsprechen.
Der Verfassungsentwurf Saint-Justs selbst umfaßt 222 Artikel und ist damit deutlich kürzer als der girondistische Entwurf (370 Artikel), aber immer noch fast doppelt so lang wie die endgültige Verfassung (124 Artikel). Die umfangreichsten Kapitel sind dabei die, die die Wahl der Nationalversammlung, die Befugnisse der Nationalversammlung, die Sanktion von Gesetzen, die Einsetzung der Arrondissementsdirektionen, der Gemeinderäte und der Kriminalgerichte betreffen. Hingegen fehlt, im Gegensatz zu den beiden anderen Entwürfen, ein Abschnitt, der die allgemeinen Steuern explizit regelt. Dies ist auffällig, da der girondistische Entwurf, auf den Saint-Just sich naturgemäß bezieht, elf lange Artikel diesem Thema widmet. Immerhin scheint Saint-Just mit seinem Desinteresse gegenüber Steuerfragen innerhalb der Montagne nicht allein zu stehen, denn der lapidare Satz der Verfassung von 1793 „Kein Bürger ist von der ehrenvollen Verpflichtung ausgeschlossen, zu den öffentlichen Lasten beizutragen.“ zeugt davon, daß auch keiner seiner Kollegen gewillt ist, das Steueraufkommen innerhalb der Verfassung zu regeln und der Konvent daran keinen Anstoß nimmt. Diese Zurückhaltung hat politische Gründe. So erklärt Cambon im Konvent, die Verteilung der Steuerlast sei im Verfassungsentwurf nicht näher fixiert, da die Verfassung dem Votum des Volkes unterworfen würde und dieses gerade über diesen (bekanntermaßen immer extrem heiklen) Punkt endlos diskutieren und die Verabschiedung des Gesetzeswerks verzögern würde. Daher sei es besser, das Steueraufkommen von den Legislativen beschließen zu lassen. Darüber hinaus hatte der Konvent auch schon am 18. Mai eine Progressivsteuer nach Einkommen dekretiert. In Saint-Justs Entwurf fehlt außerdem ein Kapitel über den Staatsschatz, wie es die beiden anderen Entwürfe beinhalten. Dies ist allerdings kaum erklärbar.
Zunächst ist zu vermerken, daß Saint-Just keine Menschenrechtserklärung verfaßt hat. Dies ist durchaus bemerkenswert, da die (erste) Menschenrechtserklärung von 1793 erst einen Monat nach der Präsentation seines Verfassungsentwurfs verabschiedet wurde, am 24. April also noch durchaus zur Diskussion stand und Robespierre etwa, als direkter Vorredner Saint-Justs, einen eigenen Rechteentwurf vorgetragen hatte. Die am 29. Mai verabschiedete Rechteerklärung wurde noch am 10. Juni von Hérault zusammen mit dem ersten Verfassungsentwurf der Montagne verlesen; ihre Gültigkeit somit im Prinzip vorausgesetzt. Aber letztlich wurde sie nicht übernommen und Hérault präsentierte am 24. Juni unvermittelt eine neue Erklärung, die sofort komplett angenommen wurde. Er behauptete, diese Menschenrechtserklärung sei allein sein Werk. Das ganze Verfahren ist undurchsichtig, kann hier jedoch nicht weiter behandelt werden. Festzuhalten bleibt nur, daß Saint-Just genug Gelegenheit gehabt hätte, sich mit den Menschenrechten zu befassen. Offensichtlich interessierte er sich nicht für Individualrechte.
Allerdings stellte Saint-Just seinem Entwurf fünf, mit „Dispositions Fondamentales“ (Grundlegende Bestimmungen) betitelte Artikel voran. Diese Bestimmungen definieren nicht explizit die Grundrechte des Menschen, sie schaffen jedoch eine moralische Basis der Verfassung, die Aspekte der Menschenrechte naturgemäß aufgreift. So bezieht sich der erste Artikel offensichtlich auf die Menschenrechte, in dem er eine Verfassung als die Anwendung der natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen definiert. Bemerkenswert ist dabei, daß Saint-Just, im Gegensatz zu den beiden anderen Entwürfen, dem Bürger nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen zuschreibt. Selbst in Bezug auf die öffentlichen Steuern, die die wohl offensichtlichste Pflicht des Bürgers darstellen, vermeiden die beiden ersteren sowohl im Menschenrechtskatalog als auch im Verfassungstext auffällig dieses Wort. Saint-Just hingegen ist, indem er gleich im ersten Artikel zweimal klarstellt, daß der Bürger aus einem funktionierenden Gemeinwesen nicht nur Vorteile zieht, sondern auch selbst investieren muß, wesentlich deutlicher und ehrlicher.
Ladan Boroumand schreibt über die ideologische Divergenz zwischen Gironde und Montagne, daß die Girondisten den Staatskörper als eine Vereinigung sahen, deren Rechte durch die Klauseln der Individualrechte eingeschränkt werden. Gerade mit diesem Konzept des Staatskörpers, seiner Aufgaben und Rechte, seien die Montagnards nicht einverstanden gewesen. Sie gingen davon aus, daß der Einzelne mit seinem Eintritt in die Gesellschaft alle aus dem Naturzustand abgeleiteten Persönlichkeitsrechte abgebe und nun seine persönlichen Freiheiten dem Volkskörper unterzuordnen habe. Für die Girondisten war die Souveränität also das Ergebnis der Ausübung der politischen Freiheit jedes Einzelnen, einer Freiheit, die er aus der Natur schöpft. Sie schrieben den politischen Körper dem Bereich der Kunst und der Vernunft zu. Nur der Einzelne war für sie eine natürliche Einheit. Für die Montagne hingegen bedeutete die politische Freiheit des Bürgers ein Teil der Souveränität des Sozialkörpers, die er durch Übertragung ausübt, als Teil des Ganzen. Für Boroumand kündigt sich hier schon die ideologische Basis des Terrors an. In Übereinstimmung mit der Montagne ignorierte Saint-Just den Rousseauschen Naturzustand und läßt die Gesellschaft gleich nach dem Chaos entstehen, wie die Analyse seiner Philosophie gezeigt hat. Der Sozialkörper ist hier nicht mehr das Ergebnis, sondern die Matrize der Ordnung. Und, gut organisiert, gewährt er jedem Einzelnen die Ausübung seiner natürlichen Rechte. Folgt man diesem Denken können die Zivilrechte abgeschafft werden, um die Ausübung der natürlichen Rechte zu gewährleisten. So garantiert diese Denkweise, die Saint-Just mit der Montagne teilt, den Besitz, die Freiheit und die Gleichheit aller Mitglieder – aber nur solange diese mit dem natürlichen Recht der Gesellschaft in Einklang stehen. Saint-Justs deutliche Betonung der Pflichten des Bürgers in der Gemeinschaft spricht nur aus, was innerhalb der Montagne Konsens ist.
Auch der zweite und fünfte Artikel der „dispositions“ greift Gedanken des Menschenrechtskatalogs auf, in dem sie sich gegen eine persönliche Vormachtstellung der Beamtenschaft aussprechen, die (Staats-)Macht aus den Gesetzen ableiten und der Nation „dignité“ (Würde) zusprechen. Diese Artikel sind ein schönes Beispiel für seine Begabung, die Dinge knapp und prägnant beim Namen zu nennen. So beschäftigt sich die Menschenrechtserklärung der Montagne in fünf Artikeln mit der Beamtenschaft ohne in gleicher Deutlichkeit die Brücke zwischen Gesetz und öffentlicher Gewalt zu schlagen (Art. 5: freier Zugang zu Ämtern, Art.9: Schutz des Gesetzes gegen Unterdrückung durch Regierende, Art. 23 und 24: soziale Garantie beruht auf nationaler Souveränität und ist abhängig von eindeutiger, gesetzlicher Begrenzung der öffentlichen Ämter, Art. 30: öffentliche Ämter temporär, keine Auszeichnung, keine Belohnung, nur Verpflichtung). Das Wort von der ‚Würde‘ der Nation taucht übrigens nirgendwo sonst auf und erinnert deutlich an die Worte Vergniauds über die gesellschaftlich-moralische Komponente der Verfassung, aber auch an eine Bemerkung Boroumands, daß für die Montagnards die Einheit der Nation geradezu körperlich faßbar sei.
Auch die Artikel drei und vier arbeiten mit einem moralischen Begriff, der in der Verfassung von 1793 nicht vorkommt: Sie erklären den Bürger, den Fremden, Handel und Verträge, die Gastfreundschaft, den Frieden und die Souveränität der Völker für heilig. Zwar ruft die Menschenrechtserklärung das Höchste Wesen zum Zeugen an, sie geht jedoch nicht so weit, den Menschen selbst (den Bürger) als geheiligt zu bezeichnen und daraus das Verbot der Selbstjustiz abzuleiten. Gänzlich fremd ist ihr die Idee, Fremde und Gastfreundschaft als eine ethische Grundlage der Verfassung zu benennen, und der Umstand, daß der Friede in den Menschenrechten gar nicht erwähnt wird, ist geradezu peinlich. Auch wenn die Menschenrechtserklärung Besitz und Produktion in Artikel 2, 16 und 19 unter den Schutz der Verfassung stellt, appelliert sie nicht in gleicher Weise an die Ehre des Handeltreibenden und die moralische Bindung von Verträgen. Die Verfassung ist in diesem Punkt eher permittierend während Saint-Just auf das ethische Fundament der republikanischen Gesellschaft abzielt. In seinem Bericht vom 17. April 1793 über die verschiedenen der Verfassungskomission zur Verfügung stehenden Menschenrechtsentwürfe beklagte Romme übrigens ebenfalls, daß in der Menschenrechtserklärung von 1789 nur die Rechte beschränkt werden, ohne positiv die zu schützenden Rechtsgüter zu benennen. Er nannte namentlich das Fehlen eines rechtlichen Schutzes des Lebens, des Eigentums, der persönlichen Ehre und der Fremden, die das Staaatsgebiet durchreisen. Es wäre möglich, daß Saint-Just sich in den Artikeln 3 und 4 der „Dispositions“ seines, wenige Tage später vorgestellten Verfassungsentwurfs, an der Bemerkung Rommes orientiert hat. Auch der Verfassungtstext nennt in seinem letzten Abschnitt „Von der Garantie der Rechte“ einzelne Rechtsgüter, deren Katalog sich stark an den Text der Menschenrechtserklärung anlehnt. Auffällig ist hier die Liste der emotionalen Dispositionen, die die Verfassung „ehrt“ (Loyalität, Mut, Alter, kindliche Liebe, Unglück). Obwohl dieser Text sich deutlich sowohl sprachlich als auch inhaltlich von Saint-Justs Grundlegenden Bestimmungen unterscheidet, greift er doch dieselbe Idee auf.
Es gibt jedoch auch Aspekte, die durchaus in den Katalog der „dispisitions“ gehörten und dort nicht zu finden sind. So taucht der Begriff des „bonheur commun“ (allgemeines Glück) als Ziel der Gesellschaft nicht auf. Beide Menschenrechtserklärungen erwähnen das Glück als Ziel der Verfassung und es verwundert, daß Saint-Just, der später das Glück als eine neue Idee in Europa feierte, auf diesen Aspekt nicht Bezug nimmt. Auch die Verpflichtungen des Staates, etwa zur Unterstützung der Bedürftigen und zur allgemeinen Bildung, sind im gesamten Verfassungsentwurf nicht erwähnt und es ist nicht recht einleuchtend, warum Fremde und Verträge ‚heilig‘ gesprochen werden, die eigenen Armen jedoch nicht. Die Armenfürsorge wird im girondistischen Entwurf ebenfalls nicht erwähnt und so liegt es nahe, daß diese Idee aus einer anderen (Montagnard-)Quelle stammt und Saint-Just eher an der sozialen Verpflichtung des Einzelnen, als an der des Staates interessiert war.
Bleibt die Frage, ob ein Katalog von Grundlagen der Verfassung sinnvoll oder gar notwendig ist. Aus dem oben geschilderten wird ersichtlich, daß Saint-Just sich mit Aspekten befaßt, die auch in der Menschenrechtserklärung beschrieben werden. So etwa die ‚Rechte und Pflichten des Menschen‘, die ‚Macht in den Gesetzen‘ und der Ausschluß von Vormachtstellungen durch Beamtentitel. Andererseits führt er moralische Begriffe ein, die nirgendwo sonst genannt werden: Pflicht, Würde und Heiligkeit. Diese, zusammen mit dem Recht und der (Staats)Macht, stellen grundlegende Werte dar, die weniger den Menschenrechten zugehören und eher das Fundament des Sozialgefüges beschreiben. Sie sind unwandelbare, universale Grundlagen einer Gesellschaft und gemahnen an die von Abensour schon im Manuskript „De la nature…“ nachgewiesenen Suche nach ewig währenden Prinzipien. Der Verfassungsentwurf der Montagne ist mit seiner sowohl in den Menschenrechten als auch im Verfassungstext viel eindringlicher ausgesprochenen Modifizierbarkeit und dem Fehlen eines Verfassungsgrundlagenkatalogs deutlich eher für den Augenblick bestimmt. Die Artikel der „Dispositions“ lassen somit schon erahnen, daß Saint-Just die moralische Wucht seines gesetzgeberischen Denkens in der Verfassung von 1793 nicht einbringen konnte.