Wie ist der Anteil Saint-Justs an der Verfassung von 1793 quantitativ, qualitativ und geistig zu bewerten?
Die Auswertung der drei Texte hat gezeigt, daß, wie zu erwarten war, der Einfluß Saint-Justs sich nur teilweise nachweisen läßt, während er in vielen Bereichen zu vermuten oder auch nur denkbar ist.
Strukturell sind die Parallelen zwischen den Texten offensichtlich, auch wenn der Verfassungstext erheblich kürzer gefaßt ist, als Saint-Justs Entwurf (wobei zu bemerken ist, daß der von Hérault vorgestellte erste Entwurf der Verfassung mit unter 100 Artikeln noch komprimierter ist). Diese Tendenz entspricht durchaus der Ansicht Saint-Justs, lange Gesetze seien die Plagen des Staates. Seine Idee, die Verfassung mit einem Katalog grundlegender Bestimmungen beginnen zu lassen, ist nicht übernommen worden, und wenn auch in die Verfassung im Katalog der Rechtegarantie moralische Postulate aufgenommen wurden, so geht doch die Wirkung der von Saint-Just vorgestellten Grundlagen des Sozialgefüges verloren.
Auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß innerhalb der Montagne über die strukturellen Grundzüge des Regierungssystems Einigkeit herrschte (die zahlreichen Kritiken an Condorcets Entwurf zeigen dies), hat die nähere Untersuchung gezeigt, daß Saint-Justs Einfluß sich weniger auf die die Bürger betreffenden Bereiche (Gebietsaufteilung, Staatsbürgerstand) und die Finanzverwaltung nachweisen läßt. Dafür ist seine Handschrift bei Legislative, Exekutive und Außenpolitik um so deutlicher. In bezug auf die Verwaltung und das Rechtswesen scheint er trotz offensichtlichem Engagement teilweise gescheitert zu sein (Institution der „tugendhaften Greise“, Geschworenenjury in Zivilprozessen).
Die Auswertung seiner philosophischen Schriften hat gezeigt, daß er dazu tendierte, Staat und Gesellschaft voneinander getrennt zu betrachten und den Einfluß der Verwaltung auf den Einzelnen kritisch zu bewerten. Die nächste Frage muß also sein, inwieweit Saint-Just seine Grundsätze verwirklichen konnte:
Es darf nicht vergessen werden, daß sein Verfassungsentwurf ähnliche Elemente aufzuweisen hat wie eine Anzahl anderer Vorschläge, die der Verfassungskomission eingereicht wurden. So steht er durchaus in einer Tradition semi-direkter Demokratie, seine Forderung nach einer starken Exekutive wird von anderen geteilt und auffällig ist allein, daß er eine viel stärkere Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung favorisiert, als es ‚Trend‘ war. Auch ist zu beachten, daß sich Saint-Justs Prinzipien in vielen Punkten mit denen der Montagne als Gesamtheit decken. Vor allem bei der Gebietsaufteilung, und der Frage des direkten beziehungsweise indirekten Wahlverfahrens von Legislative, Exekutive und Verwaltung vertritt Saint-Just keine anderen Ansichten als etwa Robespierre. Während er also bei der Einteilung des Volkes dem Text der Verfassung zustimmte, scheint er für das Konzept der Legislative und noch mehr dem der Exekutive, direkt das Muster geliefert zu haben. Dennoch scheiterte er gerade bei diesen zentralen Elementen der Verfassung. Dies ist das wichtigste Ergebnis dieser Untersuchung: Die beiden zentralen Bereiche der Verfassung, Legislative und Exekutive, sind zwar vielfach an seinen Vorgaben orientiert, das Kräfteverhältnis hat sich jedoch genau umgekehrt. Seine extrem schwache Legislative und die riesige, dominierende Exekutive sind nicht übernommen worden. Die Legislative erhält im Verfassungstext erheblich mehr Rechte und der Vollzugsrat Saint-Justs wird durch die Nationalversammlung im wahrsten Sinne des Wortes ausgesiebt und auf eine Handvoll Erfüllungsgehilfen zusammengestrichen. Hier hat man Saint-Justs Vorgabe offensichtlich ‚umgeschneidert‘. So entsteht in diesen Bereichen eine Verfassung, die ‚wie Saint-Just spricht‘, aber etwas ganz anderes sagt. Auch seine starke Betonung der Rechte des Volkes kann sich nicht durchsetzen. Die Legislative löst sich aus den Fängen der Urversammlungen Saint-Justs – wie auch die Verwaltung, über die vermutlich so viel Uneinigkeit in der Kommission herrschte, daß in der Verfassung nur ein Rohbau übrig blieb. Bei der Judikative ist das Bild uneinheitlich. Während die Ziviljustiz sich noch stark an den Vorgaben des girondistischen Verfassungsentwurfs orientiert, ist der Einfluß Saint-Justs auf die Strafrechtsprechung wahrscheinlicher. Daß er hier intensiv mitdiskutiert und seine Ideen eingebracht hat, kann also angenommen werden, auch wenn er in der Frage der Geschworenenjury in Zivilprozessen wiederum scheiterte. Saint-Just hat auch in die Menschenrechtserklärung einige Prinzipien einbringen können, wie das Petitionsrecht und der Artikel zum Domestikenstatus. Das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung durch die Regierung korrespondiert mit seinen starken basisdemokratischen Ambitionen und seiner Unbekümmertheit gegenüber Volksaufständen. Sprachlich läßt sich der Verfassungsartikel jedoch nicht auf ihn zurückführen und es ist fraglich, ob er nicht ausschließlich eine nachträgliche Rehabilitation des Aufstandes von 2. Juni darstellt. Von Saint-Justs sozialen Institutionen findet sich im Verfassungstext gar keine Spur mehr.
Wenn man die Artikel, die nachweislich direkt von Saint-Justs Verfassungsentwurf übernommen wurden, denen gegenüberstellt, die seinen Vorstellungen widersprechen und somit mit Sicherheit nicht von ihm stammen, so bleiben nur eine Handvoll Paragraphen übrig, und nur ein Abschnitt der Verfassung, der der Außenpolitik, ist offensichtlich von ihm diktiert. Die Außenpolitik mag wichtig sei, elementar ist sie nicht. Seine Behauptung, daß die Verfassung ’sein Werk‘ sei, ist also, was kaum verwundert, nicht wörtlich zu nehmen. Immerhin arbeitete er zusammen mit vier Kollegen an der Verfassung, von denen zwei geistig der ‚Plaine‘ zuzuordnen sind, also eindeutig gemäßigtere Ansichten vertraten als er; der dritte noch ein paar Monate früher die konstitutionelle Monarchie befürwortete und der vierte, Couthon, in einigen Punkten explizit andere Vorstellungen hatte als Saint-Just.
Innerhalb einer Woche einen Verfassungstext zu formulieren, ist, auch wenn man in Rechnung stellt, daß es ein Muster gab und ihr Aussehen in Grundzügen feststand, eine beachtliche Leistung. Saint-Just hat mehrfach bewiesen, daß er schnell und effektiv arbeiten konnte. Der Aufbau des Verfassungstextes entspricht zudem auffällig dem Entwurf Saint-Justs. Ich halte es für durchaus denkbar, daß er seine Kollegen mit eiserner Disziplin, immer das Tempo vorgebend, von Abschnitt zu Abschnitt durch den Text trieb. Und damit wäre die Verfassung von 1793 dennoch ’sein Werk‘.
Die Verfassung von 1793 beschreibt einen Staat. Es gibt hier Macht, Hierarchien und die einzige Aufgabe des Volkes in friedlichen Zeiten ist das Bestätigen dessen, was die Legislative vorgibt – immerhin, das Volk wird gefragt! Wenn man sich ins Gedächtnis zurückruft, was Saint-Just in „De la nature…“ geschrieben hat, so muß man ernsthaft die Frage stellen, warum er eigentlich auf die Arbeit an der Verfassung stolz war. Folgt man seinen philosophischen Schriften, hätte er daran gar nicht Teil nehmen dürfen, da eine positive Gesetzgebung, die Hierarchien konstituiert, für eine Gesellschaft tödlich wirkt. Und selbst, wenn man zugrundelegt, daß Saint-Just sich als weiser Gesetzgeber sah, der die Natur erkennen und nützliche Gesetze aus ihr ableiten kann, so hätte er niemals einwilligen können, in Gruppenarbeit Gesetze zu formulieren. Und auch wenn man argumentiert, daß Gruppenarbeit demokratisch ist und daher unerläßlich – gegen die im Verfassungstext dominierende Nationalversammlung hätte er Sturm laufen müssen. Diese Verfassung ist sehr demokratisch, aber sie kann dem Anspruch Saint-Justs eigentlich nirgendwo wirklich genügen.
Eine Verfassung kann auch ein Mittel sein, ein irregeleitetes Volk zu erziehen, es dazu zu zwingen, demokratisch zu werden. Für die Franzosen des Jahres 1793 ist das allgemeine Wahlrecht und das Recht, ein Gesetz abzulehnen, annähernd eine Offenbarung; ganz zu schweigen von der Würde, die dem Menschen durch einen Rechtekatalog, auf den er sich vor Gericht berufen kann, gegeben wird. Demokratie ist in der Französischen Revolution kein technisches, sondern ein emotionales Problem. Es geht weniger darum, ein neues Regierungssystem zu konstruieren, als darum, den Menschen Glaube und Hoffnung zurückzugeben. Diese Verfassung, die so kurzfristig zusammengeschrieben wurde, mußte in einer extremen Kriesensituation die Franzosen emotional vereinen. Dazu brauchte sie nicht in Kraft zu treten. Sie mußte also auch nicht vollkommen sein. Die Verfassung von 1793 ist nicht deshalb so wichtig, weil sie brillant geschrieben wäre, sondern weil es sie überhaupt gab, weil alle Bürger sie mit ihrer Stimme annehmen konnten, sich zu ihr bekennen konnten, darauf vertrauen konnten, daß sie der Lohn für alle Entbehrungen der Revolutionszeit sei. In diesem Sinne ist sie – um es mit einem modernen Begriff zu formulieren – ’symbolische Gesetzgebung‘.
Wenn Saint-Just die Verfassung in der Nacht des 9. Thermidor als sein Werk bezeichnet, so muß er bei dieser Formulierung mehr als das rein technische Herstellen eines Verfassungstextes gemeint haben, denn da der Text nicht rechtswirksam war und – nach Einschätzung der Lage – nie werden würde, denn in seinen Augen hatte die ‚Reaktion‘ ja gesiegt, ist er praktisch kein bleibender Wert, also kein Werk. Er nennt sie zusammen mit der Revolutionären Regierung, was noch befremdlicher klingt, da man in der historischen Betrachtung kaum nachvollziehen kann, daß jemand auf das ‚Terrorregime‘ stolz war. Ich hatte in meiner Einleitung Saint-Just als beispielhaft für das Jakobinertum gekennzeichnet. Läßt man die unterschiedlichen Aspekte, mit denen sich diese Arbeit befaßt hat und die verschiedenen Erkenntnisse, die aus ihr gewonnen wurden, Revue passieren, so entsteht das Bild eines Menschen, der an eine Form von menschlichem Edelmut und menschlicher Größe glaubte, von der er wußte, daß es sie in der Welt, in der er lebte, nicht gab; der Gesetze schaffen wollte für eine Menschheit, die es nicht gab und die erst geschaffen werden sollte, der den Terror befürwortete und praktizierte als Mittel, die „Feinde des Volkes“ ‚zu beseitigen‘ und der zuletzt erschrak, als er erkennen mußte, daß die Trennlinie zwischen dem Volk und seinen Feinden nicht zu ziehen ist.: „Die Revolution ist vereist. Alle Prinzipien sind entkräftet; es bleiben nur die Jakobinermützen, die von der Intrige getragen werden.“
Furet schreibt, das, was die Französische Revolution zu einem universalen Modell mache, sei die Erfindung der „demokratischen Politik“ als nationale Ideologie, die ein Glaubenssystem bezeichne, nach dem das „Volk“, um Freiheit und Gleichheit zu verwirklichen, legitimiert sei den Widerstand seiner Feinde zu brechen. Die reine Demokratie sei im Regime des Terror kulminiert und mit Robespierre untergegangen. Er knüpft damit an das Denken August Cochins an, der im Jakobinismus den Gipfelpunkt der Herrschaft der Gesellschaften sieht, welche wiederum mit dem Allgemeinen Willen gleichgesetzt worden sein. Der Terror ist für Cochin, wie Furet schreibt, einerseits die Manipulation des Volkes durch die Jakobiner und andererseits ein Synonym für „Direkte Demokratie“. Patrice Gueniffey bringt es auf den Punkt, wenn sie schreibt: „Cochin entdeckt im Jakobinismus nicht allein die Essence der Demokratie: er entdeckt in ihm die Politik und die Wirklichkeit der Demokratie, die Macht der Oligarchie, die durch die eigene rituelle Feier der Volksherrschaft verschleiert wird, …“ In diesem Sinne wird die Verfassung von 1793 und der Terror in Zusammenhang gesehen. Diese Sichtweise führt leicht dazu, den Terror zur Matrize des Totalitarismus zu machen, und, als Umkehrschluß, aus Rousseaus Konzept des allgemeinen Willen das Grundprinzip von faschistischen und kommunistischen Diktaturen abzuleiten.
Zunächst stellt sich hier jedoch die Frage, wer im Jahre 1793 „das Volk“ ist. Albert Soboul hat deutlich gemacht, daß keine abgenzbare Bevölkerungsschicht diesem Begriff zuzuordnen ist. Geffroy hat zudem anhand des Gebrauchs dieses Wortes bei Saint-Just nachgewiesen, daß der Begriff ‚Volk‘ einerseits als Synonym für ‚Nation‘, andererseits als Bezeichnung für ‚die Armen‘ benutzt wurde und ein ‚Feind des Volkes‘ ebenso unbestimmt jeder sein konnte, der, aus der spezifischen Perspektive des Redenden heraus, nicht zum Volk gehörte. Eine Ideologie setzt ein Weltbild voraus, in dem die Feinde zumindest klar umrissen sind und ein Weg zur Überwindung dieser Feinde definiert ist. In der Französischen Revolution aber wurde das Duo Freund-Feind nicht sozio-ökonomisch, sondern individuell motiviert gesehen. Auch ein Großverdiener kann hier problemlos Menschen-Freund sein. Die Argumentation während der Revolution bewegt sich im moralischen Bereich. Es geht um ‚Anständige‘ und ‚Unanständige‘.
Ich habe bereits erwähnt, wie ausgeprägt pädagogisch das Denken der Revolutionäre ist. ‚Feinde des Volkes‘ sind – mit Ausnahme des Monarchen, der allein durch seine Existenz eine Bedrohung ist – nur (!) ‚Unverbesserliche‘. Den Jakobinismus mit der Meßlatte von Klassenkampf und ‚Diktatur des Proletariats‘ messen zu wollen ist schon deshalb unmöglich, weil 1793/94 zwar der Kampf um die ökonomischen Ressourcen erkannt wurde, Saint-Just, zum Beispiel, jedoch nie die Ebene der moralischen Argumentation verlassen hat. Für ihn ist der entstehende Kapitalismus eine Frage von Gut und Böse, nicht des Klassenwiderspruchs, und der Terror das Mittel, die Republik vor ihren ‚bösen‘ habgierigen Feinden zu schützen.
Das nächste Problem liegt in der Definition des Begriffs ‚Jakobiner‘. Gueniffey erinnert daran, daß nacheinander Barnave, Brissot und Robespierre das Bild des Jakobinismus prägten und schon hier wird deutlich, daß von spezifisch ‚jakobinistischen‘ Prinzipien nicht gesprochen werden kann. Das ‚jakobinistische‘ Gedankengut, daß sich in der Verfassung widerspiegelt, kann somit nur als der Konsens der ‚Montagnards‘ im Jahre 1793 angesehen werden. Der Begriff der ‚Tugend‘, in dessen Namen der Terror geführt wurde, sowie das verbissene Festhalten Saint-Justs an der Notwendigkeit von ‚Institutionen‘, weisen darauf hin, daß 1793/94 Demokratie und kultureller und moralischer Wandel Hand in Hand gesehen wurden. Die Vielfältigkeit und Widersprüchlichkeit der Konzepte, die in dieser Zeit kursierten, veranschaulicht, daß selbst innerhalb des pariser Jakobinerklubs keine einheitliche Meinung über das Wesen der künftigen Nation herrschte. Worüber jedoch Einigkeit herrschte war, daß die Entwicklung weitergehen müsse. Auf keinen Fall dürfte der Prozeß des Bewußtseinswandels durch rechtliche Schranken gehemmt werden. Meine These ist (und ich gebe gerne zu, daß ich, abgesehen vom Text der Verfassung selbst, keine Belege für deren Richtigkeit habe), daß die Verfassung von 1793 nicht deshalb so auffällig revolutionäre Mechanismen in ein Grundrechtssysstem überschreibt, weil diese Mechanismen die Diktatur ermöglichen, sondern, weil allein sie, wie die Erfahrung der zuückliegenden Jahre scheinbar gezeigt hatte, die Wandlung einer korrumpierten Gesellschaft in eine moralische zu bewirken schien. Gueniffey verweist darauf, daß etwa die Verfassung von 1789, aus zu großer Treue an das demokratische Ideal, die Möglichkeiten der Sanktion von Volksvertretern unmöglich machte, und daß damit das, neben der Wahl, zweite Standbein der bürgerlichen Freiheit genommen war. Ich hatte in meiner Arbeit Gelegenheit zu beschreiben, daß auch in den Debatten um die Verfassung von 1793 die Frage der „Censure du peuple“ eine herausragende Rolle spielte und mehrfach, sowohl bei der Sanktion von Gesetzen, als auch als Sanktion von Volksvertretern, wieder aufgenommen wurde. Ich halte es für naheliegend anzunehmen, daß ein Rückgriff auf schlichte Mittel des revolutionären Umbruchs die einzige Möglichkeit war, den inneren Konflikt zwischen demokratischem Anspruch und der Angst vor dessen Korrumpierbarkeit zu überbrücken.
Patrice Gueniffey kommt auf etwas anderem Wege zu einem ähnlichen Ergebnis: Auch sie wendet sich gegen Furet, indem sie zu bedenken gibt, den Terror als ideologische Blindheit zu werten, führe nur dazu, ihm „Unschuld“ und „Poesie“ zu bescheinigen. Für sie ist der Jakobinismus die „abscheuliche Realität jeder Revolution“ und nicht etwa die heimliche Wirklichkeit des demokratischen Systems an sich. So wertet sie auch die Verfassung von 1793 nicht als Ausdruck jakobinistischer Prinzipien, sondern als reine „Frucht ihrer Zeit“. Nicht nur, daß das Ergebnis des Referendum über die Verfassung implizit den Ausschluß der Girondisten legitimierte, entgegen der starken Betonung institutioneller Lösungen für Konflikte zwischen Volk und Regierung in Condorcets Entwurf (und auch bei Saint-Just, möchte ich anmerken: Referendum über Gesetze und Volksvertreter, Institution der ‚Alten‘, – trotz Rückgriff auf direkte Demokratie im Konfliktfall) legitimiere der Artikel 35 der Menschenrechtserklärung lediglich den bewaffneten Aufstand vom Juni 1793. So heilige die Verfassung nur die Konfrontation zwischen der parlamentarischen und der demokratischen Ursupation, also den Motor der Revolution seit 1789. Dies deckt sich mit den Ergebnissen meiner Arbeit, auch wenn ich betonen möchte, daß die Verfassung nicht allein auf ihre aktuell-politische Dimension beschränkt werden kann. Sie bietet gleichzeitig ein Beispiel für die Struktur eines modernen Staates an und ist damit deutlich auf die Zukunft ausgerichtet.
Die Verfassung ist offensichtlich nur ein Schritt auf dem Weg, die Menschen selbstbestimmter zu machen; Untertanen zu mündigen Bürgern zu erziehen. Sie bedient sich dabei bewußt revolutionärer Rituale, wie etwa der spontanen Versammlung als Referendum. Daß sie damit natürlich den Einfluß der pariser Kommunen – und desjenigen, der in ihnen die Meinung dominiert – stärkt, ist selbstverständlich. Aber kann man darin das alleinige Ziel der Verfassung sehen? Wenn man davon ausgeht, daß die Montagne die Revolution vorantreiben will, dann ist diese Gewichtsverschiebung nur logisch. Und so wird auch der tödliche Schock verständlich, der in dem oben zitierten Ausspruch Saint-Justs über die Vereisung der Revolution zum Ausdruck kommt. Saint-Just war aus tiefster Seele Revolutionär. Tote Menschen schreckten ihn nicht, nur tote Ideale.
Es hat sich gezeigt, daß der Entwurf Saint-Justs und der Verfassungstext unterschiedliche ‚Aussagen‘ bereithalten und daß die Verfassung offensichtlich einen Kompromiß zwischen dem Gewünschten und dem in einer Revolution Notwendigen darstellt. Ich denke, hierin liegt ihre Faszination für das 19. Jahrhundert: Sie ist gleichzeitig die Projektionsfläche für die angestrebte Demokratie und für die Revolution in Aktion und damit ideal geeignet als Banner kommender Revolutionen: Sie ist inhaltlich und historisch die moderne Demokratie im Kampf mit ihren Gegnern und im Konflikt mit sich selbst. Ein Beispiel für die realen demokratischen Herrschaftssysteme des 20. Jahrhunderts kann sie damit nicht sein und darüber, welche Auswirkungen sie gehabt hätte, läßt sich endlos spekulieren, da sie ja nie angewendet wurde. Doch selbst wenn man zugestehen möchte, daß dieser Teil der Revolution faktisch ‚beendet‘ ist; von der Warte der Verfassung von 1793 aus läßt sich die moderner Demokratie quasi von Außen betrachten und erlaubt interessante Fragestellungen zu unserem Verständnis von staatlicher und gesellschaftlicher Ordnung; zu Chancen und Risiken der Demokratie; und zu unserem Verhältnis zu der Kultur in der wir leben; in einer Zeit, in der die Demokratie selbstverständlich geworden ist.
Eine Anmerkung zum Schluß:
Ich habe mir in der vorliegenden Arbeit Mühe gegeben, den Anteil Saint-Justs an der Verfassung von 1793 sorgfältig zu erarbeiten und alle Interpretationen, die mir zur Verfügung standen, zu berücksichtigen. Falls mir Fehler unterlaufen sind – und es ist davon auszugehen, daß dies irgendwo der Fall ist – so stehe ich dafür ein. Ebenso stehe ich dafür ein, nicht objektiv sein zu können, denn wie jeder Mensch habe auch ich eine Weltsicht und eine Meinung. Meine einzige Sorgfaltspflicht besteht darin, die Dinge nicht verzerrt darzustellen. In diesem Zusammenhang möchte ich bitten, den Text meines Ergebnisses als vorläufig zu betrachten. Ich habe diesen Abschnitt bereits ein halbes Dutzend mal umformuliert; und wenn ich Gelegenheit dazu habe, werde ich ihn sicher noch ein paar mal umschreiben. Er gibt in etwa wieder, was ich denke, aber mit einigen Formulierungen bin ich selbst zum jetzigen Zeitpunkt unglücklich. Immerhin greift er mit dem Verhältnis von Demokratie, Ideologie und Terror in eine zentrale Debatte der Erforschung der Französischen Revolution ein. Ich hätte dieses Thema nicht aufgegriffen, wenn ich mir nicht zutrauen würde, mir ein eigenes Bild zu machen. Aber bei meiner Arbeit habe ich mehr gelernt, als ich gedacht hätte und viele Denkanstöße, die ich erhalten habe, muß ich erst noch weiterverfolgen.